Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz- GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Unternehmen aus dem Finanzsektor, wie Banken oder Kapitalgesellschaften, sodern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
Unter anderem richtet sich das Geldwäschegesetz an:
- Güterhändler (Personen, die gewerblich Güter erwerben oder veräußern, gleich auf wessen Name oder Rechnung sie tätig sind)
- Finanzunternehmen (Unternehmen aus dem Finanzsektor gemäß § 1 Abs. 24 GwG, soweit sie nicht bereits von den § 2 Abs. 1 Nr. 1- 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 GwG erfasst sind.)
- Versicherungsvermittler, soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Darlehen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG oder Kapitalisierungsprodukte vermitteln. Ausnahme: Versicherungsvermittler, die nach § 34d Abs. 6 oder Abs. 7 Nummer der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler
- Kunstvermittler und Kunstlagerhalter (Personen, die gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermitteln (auch Auktionatoren) und Galeristen sowie Personen, die gewerblich Kunstgegenstände lagern, gleich auf wessen Name oder Rechnung sie tätig sind.
- Immobilienmakler (Personen, die gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln)
- Nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gem. § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie ihren Mandanten bezgl. bestimmter Geschäfte beraten bzw. diese für ihn planen und durchführen. Ausnahme: Inkassodienstleistungen
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter den § 2 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 GwG gennaten Berufen angehören, wenn sie für Dritte Dienstleistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a bis f GwG genannten Dienstleistungen erbringen (z. B. Vorratsgesellschaften oder virtuelle Büros anbieten)
Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner, die ggf. für diese auftretende Person und die wirtschaftlich Berechtigten einholen und dokumentieren (Know your Customer-Prinzip = Kenne deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen.
Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Sie sind verpflichtet, Verdachtsfälle unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zollkriminalamt zu melden (§ 44 Absatz 1 GwG).
Die Überwachung von Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor ist Aufgabe der Bundesländer.
In Nordrhein-Westfalen obliegt die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
(Anonymes) Hinweisgebersystem
Die Aufsichtsbehörde kann so bei tatsächlichen oder etwaigen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechende Maßnahmen einleiten. Ist sie nicht zuständig, werden Hinweise zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Insbesondere können Personen, die über ein besonderes, unternehmensinternes Wissen verfügen, hier einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten. Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldungen können auch anonym erfolgen.
Sofern Sie der Bezirksregierung Köln entsprechende Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz melden möchten, stehen Ihnen folgende Wege zur Verfügung:
- Per Post an die folgende Anschrift:
Bezirksregierung Köln
Dezernat 34 – Geldwäscheprävention
50606 Köln - Telefonisch unter der Tel. Nr.: 0221/147 - 5533
- Per Fax an die folgende Fax-Nr.: 0221/147- 4007
- Per Email: geldwaeschepraevention[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de (geldwaeschepraevention@bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de)
Wichtig: Eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem ersetzt nicht die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die FIU.
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