Geldwäsche - das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität im ganz großen Stil. Betroffen sind aber nicht nur weltweit agierende Konzerne, sondern auch regional tätige Betriebe. Rechtschaffene Unternehmen werden von Kriminellen nicht selten missbraucht, um Geld zu waschen. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Öffentliche Konsultation zum RTS Risk (Art. 40 (2) AMLD6) gestartet
Die bis zum 27. September 2026 laufende Konsultationen der AMLA richtet sich an sämtliche Akteure mit Interesse, am EU-Rahmen für die Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mitzuwirken. Ziel der Konsultation ist es, Feedback zu der vorgeschlagenen Methodik zur Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils zum Missbrauch zu Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung von Verpflichteten des Nichtfinanzsektors, zur Relevanz und Angemessenheit der vorgeschlagenen Datenpunkte, zur Behandlung kleiner Verpflichteter sowie zur Machbarkeit des Melderahmens und zu den erwarteten Implementierungskosten und -herausforderungen einzuholen.
Link zur Konsultation
Änderungen des Geldwäscherechts
Ab Juli 2027 kommt es im Zuge des 6. EU-Geldwäschepakets zu umfassenden Änderungen des Geldwäscherechts. Verpflichteten wird empfohlen, sich bereits jetzt mit den geplanten Neuerungen auseinanderzusetzen. Hierfür finden Sie Erstinformationen weiter unten auf dieser Seite.
Allgemeine Informationen über die Geldwäscheaufsicht in NRW, die Pflichten und Sanktionen nach dem Geldwäschegesetz sowie Wichtiges für Verpflichtete finden Sie auf der Seite des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.
Auf dieser Seite finden Sie darüber hinaus Informationsmaterial, Merkblätter und unsere empfohlenen Formulare zur Erfüllung von Dokumentationspflichten. Außerdem können Sie uns hier Hinweise geben und Verdachtsmomente melden, auch anonym.
(Anonymes) Hinweisgebersystem
Das Hinweisgebersystem nach § 53 GwG bietet die Möglichkeit, die zuständige Aufsichtsbehörde über tatsächliche oder etwaige Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (anonym) zu informieren. Insbesondere Personen, die über ein besonderes, unternehmensinternes Wissen verfügen, können hier einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten.
Zur Meldung von Hinweisen über den Onlinedienst gelangen Sie über den folgenden Link:
https://www.bkms-system.com/Hinweise-NRW
Wichtig: Eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem ersetzt nicht die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die FIU (Meldeportal goAML).
Onlineverfahren
Ab sofort können Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Anträge und Anzeigen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auch online an ihre zuständige Bezirksregierung übermitteln.