Geldwäsche - das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität im ganz großen Stil. Betroffen sind aber nicht nur weltweit agierende Konzerne, sondern auch regional tätige Betriebe. Rechtschaffene Unternehmen werden von Kriminellen nicht selten missbraucht, um Geld zu waschen. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Der Kreis der durch das GwG betroffenen Personen und Unternehmen ist groß. Eine genaue und abschließende Aufzählung findet sich in § 2 Absatz 1 GwG. Im Nichtfinanzsektor sind u. a. Personen und Unternehmen folgender Berufsgruppen Verpflichtete nach dem GwG:
- Güterhändler (Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie tätig sind, § 1 Absatz 9 GwG),
- Kunstvermittler und Kunstlagerhalter (soweit die Lagerhaltung in einem Zollfreigebiet erfolgt),
- Finanzunternehmen (Unternehmen mit Haupttätigkeit gemäß § 1 Absatz 24 GwG, soweit sie nicht bereits von § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 GwG erfasst sind),
- Versicherungsvermittler nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie bestimmte, in § 2 Absatz 1 Nummer 7 GwG aufgeführte Versicherungsprodukte vermitteln, wie beispielsweise Kapitallebensversicherungen.
Ausnahme: Versicherungsvermittler, die nach § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind, - Immobilienmakler, die gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln,
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (zum Beispiel Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse).
Aufsicht
Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Sie sind verpflichtet, Verdachtsfälle unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zollkriminalamt zu melden (§ 44 Absatz 1 GwG). Die Überwachung von Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor ist Aufgabe der Bundesländer.
In Nordrhein-Westfalen obliegt die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
(Anonymes) Hinweisgebersystem
Das Hinweisgebersystem nach § 53 GwG bietet die Möglichkeit, die zuständige Aufsichtsbehörde über tatsächliche oder etwaige Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (anonym) zu informieren. Insbesondere Personen, die über ein besonderes, unternehmensinternes Wissen verfügen, können hier einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten.
Zur Meldung von Hinweisen über den Onlinedienst gelangen Sie über den folgenden Link:
https://www.bkms-system.com/Hinweise-NRW
Wichtig: Eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem ersetzt nicht die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die FIU (Meldeportal goAML).
Onlineverfahren
Ab sofort können Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Anträge und Anzeigen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auch online an ihre zuständige Bezirksregierung übermitteln.