Die Aufstellung und Änderung von Braunkohlenplänen erfolgt durch Beschluss des Braunkohlenausschusses und wird durch das Dezernat 32 der Regionalplanungsbehörde Köln erarbeitet. Innerhalb des Verfahrens findet ein umfassendes öffentliches Beteiligungsverfahren statt, durch welches öffentliche Stellen und die Öffentlichkeit in das Planverfahren einbezogen werden.
Nachdem der Braunkohlenausschuss einen Feststellungsbeschluss für den geänderten oder neu aufgestellten Braunkohlenplan gefasst hat, muss dieser für seine Rechtsverbindlichkeit durch die Landesplanungsbehörde genehmigt werden (§ 29 LPlG NRW). Diese genehmigt den Plan im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtages. Die Genehmigung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Die rechtskräftigen Braunkohlenpläne können, gemäß § 14 LPlG NRW bei der Regionalplanungsbehörde eingesehen werden.
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Einen wesentlichen Teil des Verfahrens nimmt die Umweltprüfung nach § 8 ROG ein. Sofern gemäß Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, kann der Braunkohlenausschuss beschließen die beiden Verfahren der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung innerhalb eines Verfahrens durchzuführen. Diese Prüfschritte werden in einem engen Austausch mit den berührten Fachbehörden, der Bergbautreibenden und der Öffentlichkeit. abgestimmt. Das Ziel ist, die ursächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf unterschiedliche Schutzgüter wie beispielsweise den Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche und alle Wechselwirkungen untereinander zu erfassen, zu beschreiben und zu bewerten. So können umweltrelevante Auswirkungen frühzeitig aufgenommen und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden. Sofern mit dem Braunkohlenvorhaben eine Umsiedlung verbunden ist, muss eine Umweltprüfung und eine Prüfung der Sozialverträglichkeit durchgeführt werden. Diese schätzt Notwendigkeit, Größe und Zeitrahmen der Umsiedlung ab und stellt damit eine sozialverträgliche Umsiedlung sicher. Die bestehenden Ortsgemeinschaften und gesellschaftliche Strukturen vor Ort sollen am neuen Standort möglichst erhalten bleiben.
Die Erkenntnisse aus Umweltprüfung, Umweltverträglichkeitsprüfung und Sozialverträglichkeitsprüfung werden in Berichten zusammengefasst und bewertet. Damit wird eine wichtige Informations- und Entscheidungsgrundlage für das weitere Verfahren geschaffen.
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