Am 01.04.2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) in Kraft getreten. Das Gesetz beabsichtigt eine kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizensierten Einrichtungen. Dadurch soll die Qualität kontrolliert, die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der Jugendschutz sowie Gesundheitsschutz für Konsumentinnen und Konsumenten bestmöglich gewährleistet werden. Zusätzlich soll der Schwarzmarkt eingedämmt werden.
Die Bezirksregierung Köln ist ab dem 01.07.2024 für die Erteilung der Erlaubnis von Anbauvereinigungen zum Anbau und zur Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 KCanG und die behördliche Überwachung der Anbauvereinigungen nach § 27 KCanG für diejenigen Anbauvereine zuständig, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Köln haben.
Die stoffliche Überwachung obliegt hingegen dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer für die Einhaltung der Regeln der guten Landwirtschaft zuständig.
Die grundsätzliche Landeszuständigkeit der Bezirksregierungen umfasst auch das Führen von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 bis 36 KCanG.
Anbauvereinigungen
Die Erlaubnis zum Anbau und zur Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an die Mitglieder darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden. Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt.
Anbauvereine sind eingetragene, nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nicht gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist.
Fragen bezüglich der Gründung und Eintragung von nicht wirtschaftlichen Vereinen und Genossenschaften richten Sie bitte an die zuständigen Stellen. Eine Beratung hierzu führt die Bezirksregierung Köln nicht durch.
Antrag auf Erlaubnis
Um als Anbauvereinigung gemeinschaftlich Cannabis anbauen zu dürfen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Ihren Erlaubnisantrag können Sie ab sofort nur noch elektronisch stellen. Das Antragsformular fragt alle notwendigen Informationen ab.
Bevor Sie das Onlineantragsformular öffnen, lesen Sie bitte aber vorab die nachfolgenden Hinweise zur Online-Antragstellung.
Hier werden Sie zum elektronischen Antragsverfahren weitergeleitet:
https://genfv.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=KCG4_MAIN
Die Lizenzerteilung ist kostenpflichtig.“ Die Gebühr für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach § 11 Absatz 3 KCanG oder die Versagung der Erlaubnis nach § 12 KCanG beträgt 1.150 €.
Die Gebühr für die Entscheidung über die Verlängerung der Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach § 14 KCanG beträgt 420 € bis 940 €
Weiterhin sind Gebühren für die Vor-Ort-Kontrolle, Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen nach § 27 Absatz 3 KCanG, sowie Überprüfung und Bearbeitung von Änderungen nach § 11 Absatz 6 KcanG und der Widerruf und die Änderung nach § 27 Absatz 5 KCanG zu entrichten. Die Gebühr richtet sich je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
Außerdem sind Gebühren für eine anlassbezogene Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des KCanG und der Grund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nach § 27 Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz KCanG, für die Sicherheitsvorkehrungen nach § 22 Absatz 1 KCanG, für das Werbeverbot nach § 6 KCanG, sowie der Auflagen nach § 13 Absatz 4 KCanG, soweit nicht die Überprüfung der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 KCanG durch die zuständigen Behörden nach §§ 2 und 3 ZVO-KCanG betroffen ist, zu entrichten.
Die Gebühr richtet sich je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
Falls Sie Fragen zum Antrag und zum Verfahren haben, können Sie diese gerne per E-Mail an: anbauvereinigungen[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de (anbauvereinigungen@bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de) richten.