Bezirksregierung
Köln

Anzeigepflicht nichtionisierender Strahlen

Die Verordnung regelt den Einsatz nichtionisierender Strahlung im kosmetischen und nichtmedizinischen Bereich am Menschen. Daraus ergeben sich insbesondere für Kosmetikbetriebe Pflichten (Anzeigepflicht und die Pflicht zum Fachkundenachweis)

Mit dem Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW) sowie zur Novellierung landesrechtlicher Vorschriften über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) und den Arbeitsschutz ist  das LfGA seit dem 01. Juli 2025 für die Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie für die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) und die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV) zuständig.

Was bedeutet das für Sie?

Unter anderem sind Anzeigen nach § 3 Abs. 3 NiSV sowie der entsprechende Nachweis der Fachkunde ab dem 01. Juli 2025 an das LfGA NRW zu richten. 

Nähere Kontaktdaten finden Sie auf der Website vom LfGA NRW.