Bezirksregierung
Köln

Informationen für Behörden, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Allgemeine Informationen für die verpflichteten Behörden, Anstalten und Stiftungen zum Verfahrensablauf der Vormerkstelle des Landes Nordrhein-Westfalen.
 

Der Staat ermöglicht den aus der Bundeswehr ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) die Eingliederung in das Berufsleben durch speziell diesem Personenkreis vorbehaltene Stellen im öffentlichen Dienst. So haben SaZ, die sich für zwölf oder mehr Jahre verpflichtet haben nach § 9 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Anspruch auf erleichterte und unbefristete Einstellung (Übernahmegarantie) nach bestandener Laufbahnprüfung bzw. Ausbildung) in den öffentlichen Dienst, sofern sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsgemäßen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

Das SVG sieht vor, dass Behörden, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Einstellungsbehörden) einen Teil ihrer angebotenen (Ausbildungs-)Stellen als Vorbehaltsstellen der Vormerkstelle NRW zu melden haben. Eine Unterscheidung in nicht-technische und technische Stellen erfolgt dabei nicht. In der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt ist jede sechste, in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt jede neunte sowie bei Tarifbeschäftigten jede zehnte unbefristete Neueinstellung eine Vorbehaltsstelle. Unter unbefristeten Neueinstellungen sind dabei auch Entfristungen zu verstehen, die der Vormerkstelle NRW entsprechend über die Jahresstellenmeldung zu melden sind. Im Bereich der Tarifbeschäftigten sind zudem nicht nur die Ausbildungsstellen zu berück-sichtigen, sondern auch alle Neueinstellungen auf freie, frei werdende und neu geschaffene Stellen. Die Einstellung von Teilzeitkräften wird mit ihrem jeweiligen Stellenanteil bei den Neueinstellungen mitgezählt. Eine Teilzeitstelle kann jedoch nicht als Vorbehaltsstelle ausgewiesen werden.

Sobald die Einstellungsbehörden über die Jahresstellenmeldung feststellen, dass angestrebte Neueinstellungen nach diesem Schlüssel zu einer oder mehrerer Vorbehaltsstellen führen, so sind diese mit dem Vordruck "Stellenanzeige" rechtzeitig (mindestens sechs Wochen vor Bewerbungsschluss) zu melden. Diese Stellen werden dann in einer Stellenbörse der Vormerkstelle NRW den potentiellen Eingliederungsberechtigten per Newsletter zur Verfügung gestellt. Die Eingliederungsberechtigten können sich dann direkt bei Ihnen auf die Vorbehaltsstelle bewerben.

Alle Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Eingliederungsberechtigung nachweisen, indem sie der Bewerbung eine Kopie der Vermittlungsbestätigung der Vormerkstelle NRW beifügen, sind zum Einstellungstest einzuladen. Hierbei ist zu prüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Eine Vorauswahl aufgrund von Zeugnisnoten oder einer vermeintlichen Überqualifizierung ist unzulässig. Das weitere Bewerbungsverfahren führt die Einstellungsbehörde nach den Vorgaben der Vormerkstelle NRW durch. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Eingliederungsberechtigte in einem Bewerbungsverfahren nur untereinander konkurrieren dürfen. Weiterhin steht einer eventuellen Verbeamtung unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 SVG eine bestehende Höchstaltersgrenze nicht entgegen.

Durchläuft ein/e Eingliederungsberechtigte/r erfolgreich das Auswahlverfahren, erfolgt nach entsprechender Information über den Dienstantritt die Zuweisung auf die Vorbehaltsstelle. Sollte eine Vorbehaltsstelle nicht mit Eingliederungsberechtigten besetzt werden können (z.B. weil keiner der Eingliederungsberechtigten unter Beachtung der o.g. Vorgaben geeignet erschien), so kann die Vorbehaltsstelle von der Vormerkstelle NRW auf Antrag zur Besetzung mit einer bzw. einem "freien" Bewerber/in freigegeben werden. Der Antrag ist formlos zu stellen und muss Angaben über die Bewerber/innen und den Verlauf des Auswahlverfahrens enthalten. Mit Stichtag 01.03. eines jeden Jahres sind der Vormerkstelle NRW mit dem Vordruck "Jahresstellenmeldung" die Einstellungszahlen der vergangenen drei abgeschlossenen Jahre mitzuteilen. Diese Jahresstellenmeldung dient dabei auch als Übersicht, insbesondere für das laufende Kalenderjahr. Überträge und Reste müssen mit den Neueinstellungen addiert werden.

Folgen der Ernennung zum Beamten auf Probe vor dem Dienstzeitende

Die einzige Ernennungsurkunde, die ein/e Soldat/in während eines aktiven Dienstverhältnisses als Soldat/in auf Zeit (SaZ) annehmen darf, ist die Ernennung zur Beamtin / zum Beamten auf Widerruf zum Zwecke der Ausbildung. Vor dem Dienstzeitende als SaZ darf auf gar keinen Fall eine Ernennung zur Beamtin / zum Beamten auf Probe vorgenommen werden, da ansonsten das Soldatenverhältnis erlischt und die / der Soldat/in dadurch ihre / seine Eingliederungsberechtigung verlieren würde, sofern durch die Beendigung des Soldatenverhältnisses die Dienstzeit unter zwölf Jahre verkürzt wird. In diesem Fall kann die Vormerkstelle NRW die Zuweisung auf eine vorbehaltene Stelle widerrufen.

Diese Konstellation kann in seltenen Fällen bei kürzeren Vorbereitungsdiensten wie z.B. dem

  • Vorbereitungsdienst der Brandmeisteranwärter/-innen - 18-monatiger Vorbereitungsdienst
  • Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (ehemals mittlerer Dienst) - 24-monatiger Vorbereitungsdienst

auftreten.

Fallbeispiel:

Das Dienstzeitende einer Soldatin nach zwölf Jahren ist am 03.10.2019 erreicht. Nach Bestehen des Auswahlverfahrens bei einer Kommune zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt im (mittleren) feuerwehrtechnischen Dienst erhält sie ein Einstellungsangebot zum 01.04.2018. Der 18-monatige Vorbereitungsdienst dauert dann bis zum 30.09.2019, sodass eine Ernennung zur Beamtin auf Probe bereits vor dem DZE der Soldatin erfolgen müsste. Die Soldatin, deren zwölfjährige Dienstzeit mit Ablauf des 03.10.2019 endet, darf daher eine Ernennung zur Beamtin auf Probe frühestens mit Wirkung zum 04.10.2019 an-nehmen. Eine frühere Ernennung würde zu einer Verkürzung ihrer Dienstzeit auf unter zwölf Jahre und somit zum Verlust ihrer Eingliederungsberechtigung führen.