Bezirksregierung
Köln

Krankenhausplanung

Die Bezirksregierung Köln ist mit der Umsetzung und dem Vollzug des vom Gesundheitsministerium erstellten Krankenhausplans betraut und fungiert als Rechtsaufsicht über die Krankenhäuser im Regierungsbezirk.

Krankenhausplanung

Das Dezernat 24 überwacht die Umsetzung und den Vollzug des vom Ministerium aufgestellten Krankenhausplanes nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz NRW (KHGG) sowie die Einhaltung der Planungsvorgaben. Durch einen Krankenhausplan wird erreicht, dass ein alle medizinischen Fachbereiche abdeckendes, flächendeckendes Krankenhausangebot für die Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung steht. Ziel ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen stationären Krankenhausversorgung für die Bevölkerung.

Im Land NRW wird der Krankenhausplan in 16 Versorgungsgebieten aufgestellt. Davon obliegt der Bezirksregierung Köln die Planung für die Versorgungsgebiete 5 (Köln, Leverkusen, Rhein-Erft-Kreis, Rheinisch-Bergischer und Oberbergischer Kreis), 6 (Bonn, Rhein-Sieg-Kreis und Kreis Euskirchen) und 7 (Städteregion Aachen, Kreis Heinsberg und Kreis Düren).

Die Fortschreibung des Krankenhausplans erfolgt durch Änderung der Rahmenvorgaben sowie durch regionale Planungskonzepte. Die Rahmenvorgaben enthalten die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität.

Regionale Planungskonzepte, z. B. zur Veränderung der Bettenzahl oder der Struktur eines Krankenhauses, werden gemeinsam und gleichberechtigt von den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen erarbeitet. Die kommunale Gesundheitskonferenz kann eine Stellungnahme dazu abgeben. Zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept können die Krankenhausträger, die Verbände der Krankenkassen und die Bezirksregierung auffordern. Die regionalen Planungskonzepte sind dem Dezernat 24 vorzulegen. Die Bezirksregierung nimmt eine Prüfung des Konzeptes vor und gibt sie der unteren Gesundheitsbehörde zur Kenntnis. Das zuständige Ministerium prüft das regionale Planungskonzept rechtlich und inhaltlich und beteiligt durch Anhörung die Mitglieder des Landesausschuss für Krankenhausplanung und die betroffenen Krankenhäuser. Die regionalen Planungskonzepte und die Entscheidungen werden durch einen durch das Dezernat 24 erteilten Bescheid an den Krankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans.

Krankenhausaufsicht

Die Krankenhäuser unterliegen nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG) der Rechtsaufsicht. Diese Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der für die Krankenhäuser geltenden Rechtsvorschriften, Gesetze und Verordnungen.

Dabei handelt es sich nicht um eine Fachaufsicht, bei der beispielsweise inhaltliche Vorgaben zur Qualität oder der Art und Weise der medizinischen und pflegerischen Versorgung gemacht werden können. Es handelt sich auch nicht um eine Dienstaufsicht über die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Krankenhauses.

Sollten Sie der Ansicht sein, bei Ihnen könnte ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegen, haben Sie die Möglichkeit, sich an die Gutachterkommission der zuständigen Ärztekammer zu wenden. Für Krankenhäuser des Regierungsbezirkes Köln ist dies die Ärztekammer Nordrhein in Düsseldorf.

Aufsichtsbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht ist zunächst der Kreis oder die kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde. Die obere Aufsicht obliegt dagegen dem Dezernat 24 der Bezirksregierung, während oberste Aufsichtsbehörde das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ist.