Die Bezirksregierung nimmt verschiedene Aufgaben im Bereich des Glücksspielrechts einschließlich der Geldwäscheprävention über Anbieter von terrestrischem Glücksspiel wahr.
Achtung: Fake-Anrufe als Aufsichtsbehörde – angebliche Vor-Ort-Kontrollen
Derzeit kursieren Fake-Anrufe bei Verpflichteten, in denen Personen, die sich unberechtigt als Beschäftigte einer Geldwäscheaufsichtsbehörde ausgeben, Termine für Vor-Ort-Kontrollen vereinbaren wollen. Bitte vereinbaren Sie keine Termine über solche Anrufe und wenden Sie sich im Zweifel umgehend an Ihre zuständige Aufsichtsbehörde.
Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. Unter bestimmten Umständen kann die unerlaubte Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels auch als Straftat nach § 284 des Strafgesetzbuchs (StGB) geahndet werden.
Die glücksspielrechtliche Zuständigkeit der Bezirksregierung erstreckt sich auf die Genehmigung von Lotterien und Ausspielungen, die Genehmigung und Beaufsichtigung von Lotto-Annahmestellen, die Genehmigung und Beaufsichtigung von Wettvermittlungsstellen sowie die Genehmigung und Beaufsichtigung von Buchmachern und Totalisatoren (Pferdewetten) im Regierungsbezirk Köln. Darüber hinaus überwacht die Bezirksregierung die Einhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten.
Die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür ist in Nordrhein-Westfalen Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörden. Die Bezirksregierung übt hier die Fachaufsicht aus.
Hinweise auf Rechtsverstöße oder unerlaubtes Glücksspiel können (auch anonym) über das nachfolgende Kontaktformular abgegeben werden. Diese werden dann an die zuständige Stelle weitergeleitet.