Erfahren Sie mehr über Planfeststellungsverfahren für Energieleitungen bei der Bezirksregierung Köln und über den aktuellen Stand laufender Planfeststellungsverfahren oder sehen Sie sich die Planunterlagen einzelner Vorhaben an.
Die Planfeststellung für Energieleitungen richtet sich nach § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Danach bedürfen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 kV und mehr, sowie von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm der Planfeststellung durch die Bezirksregierung Köln, soweit dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz durchzuführen ist. Für spezielle Vorhaben gilt zudem das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG). Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Sowohl die Durchführung des Anhörungsverfahrens als auch die Feststellung des Planfeststellungsbeschlusses obliegen der Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln.
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