Bezirksregierung
Köln

Planfeststellungsverfahren Energieleitungen

Erfahren Sie mehr über Planfeststellungsverfahren für Energieleitungen bei der Bezirksregierung Köln und über den aktuellen Stand laufender Planfeststellungsverfahren oder sehen Sie sich die Planunterlagen einzelner Vorhaben an.

Größere Infrastrukturvorhaben zur Energieversorgung der Allgemeinheit sind durch die Bezirksregierung Köln zu prüfen und zu entscheiden. Hierfür sind sogenannte Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erforderlich.

§ 43 Abs. 1 EnWG normiert, dass die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde bedürfen:

  1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
  2. Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen (mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen),
  3. grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
  4. Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG),
  5. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
  6. Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.

Zudem werden auch für Wasserstoffleitungen nach § 43l Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Darüber hinaus können auf Antrag beispielsweise auch für den Betrieb von Energieleitungen notwendige Anlagen durch Planfeststellung zugelassen werden (§ 43 Abs. 2 EnWG).

Die Bezirksregierung Köln ist die zuständige Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde für diese energierechtlichen Infrastrukturvorhaben in ihrem Regierungsbezirk. Sie hat daher die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der Vorhaben zu prüfen, sämtliche Belange und Interessen abzuwägen und – im Falle eines rechtmäßigen Antrages – letztendlich den Plan in einem Beschluss festzustellen.

Über die wesentlichen Einzelschritte eines Planfeststellungsverfahrens können Sie sich über das entsprechende Merkblatt informieren. 

Anstelle des Planfeststellungsverfahrens kann unter bestimmten Voraussetzungen aber auch ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Im Übrigen kann in Fällen unwesentlicher Änderungen an Energieversorgungsleitungen auch unter den Voraussetzungen des § 43f EnWG ein Vorhaben über ein Anzeigeverfahren zugelassen werden.