Mit Hilfe des DigitaIPakt Schule sollten die Voraussetzungen für Bildung in der digitalen Welt bundesweit nachhaltig verbessert werden. Zu diesem Zweck unterstützte der Bund die Länder und Gemeinden bei Ihren Investitionen in die Ausstattung mit IT-Systemen und die Vernetzung der Schulgebäude.
Die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung der Schulen in Nordrhein-Westfalen (RL DigitalPakt NRW) für Maßnahmen an Schulen und in Regionen" trat als Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung am 11.09.2019 in Kraft.
Die Antragstellung endete nach einer Fristverlängerung zum 31.07.2022. Daran schloss sich am 02.11.2022 ein qualifiziertes Windhundverfahren für die Beantragung ungebundener Restmittel an. Auch dieses Antragverfahren wurde inzwischen geschlossen, somit ist eine (Neu-) Antragstellung nicht mehr möglich.
Die Richtlinie tritt zum 31.12.2025 außer Kraft.
Wer war antragsberechtigt?
- Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft
- Träger von genehmigten Ersatzschulen
- Träger von staatlich anerkannten Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes
- (Kinder-)Krankenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes
- Pflegeschulen nach § 9 PflBG
- Träger von durch die Bezirksregierungen anerkannten Ausbildungsstätten in weiteren Gesundheitsfachberufen (Ergotherapie, Logopädie, Berufe in der Physiotherapie, pharmazeutisch-technische Assistenz, Podologie, Hebammen, Orthoptik, medizinisch-technische Assistenz und Diätassistenz)
Was wurde gefördert?
- IT-Grundstruktur
- Digitale Arbeitsgeräte
- Schulgebundene mobile Endgeräte
- Regionale Maßnahmen
Wie hoch war die Förderung?
- Der Fördersatz betrug 90 %.
- Die zur Verfügung stehenden Fördermittel wurden auf die Zuwendungsempfänger gemäß der Übersicht in Anlage 2 der Richtlinie aufgeteilt (Schulträgerbudget). Der Zuwendungsempfänger hatte im Rahmen der Beantragung das ihm zugewiesene Schulförderbudget zu beachten.