Bezirksregierung
Köln

Förderung von dienstlichen Endgeräten für Lehrkräfte an Schulen in Nordrhein-Westfalen

 

Förderung von dienstlichen Endgeräten für Lehrkräfte an Schulen in Nordrhein-Westfalen.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft
  • Träger von genehmigten Ersatzschulen
  • Träger von staatlich anerkannten
    • Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes
    • (Kinder-)Krankenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes
    • Pflegeschulen nach § 9 PflBG
  • Träger von durch die Bezirksregierungen anerkannten Ausbildungsstätten in weiteren Gesundheitsfachberufen (Ergotherapie, Logopädie, Berufe in der Physiotherapie, pharmazeutisch-technische Assistenz, Podologie, Hebammen, Orthoptik, medizinisch-technische Assistenz und Diätassistenz)

Was wird gefördert?

  • Beschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) für Lehrkräfte einschließlich der Inbetriebnahme und der dafür erforderlichen Software sowie des für den Einsatz der mobilen Endgeräte erforderlichen Zubehörs.
  • Förderfähig sind alle seit dem Zeitpunkt der Schulschließungen („Lockdown“), dem 16.03.2020, vorgenommenen Beschaffungen im Rahmen des vorgenannten Zwecks.
  • Für Anträge, die mit Inkrafttreten der Richtlinie i.d.F vom 31.08.2021 gestellt werden, gilt: Abweichend von Nr. 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO kann die Förderung von Vorhaben bewilligt werden, die bereits seit dem 03.06.2020 begonnen worden sind.

Wie hoch ist die Förderung?

  • Gefördert werden Ausgaben in Höhe von bis zu 500 Euro (Förderhöchstbetrag) je mobilem Endgerät (einschließlich Nebenausgaben).
  • Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden auf die Zuwendungsempfänger gemäß der Übersicht in Anlage 1 der Richtlinie aufgeteilt (Schulträgerbudget). Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen der Beantragung das ihm zugewiesene Schulförderbudget zu beachten.

Wie funktioniert das Verfahren?

  • Anträge auf die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Musters in Anlage 2 zu stellen.
  • Die Anträge sind elektronisch sowie postalisch unter Beifügen der erforderlichen Anlagen bei der jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
  • Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt auf Grundlage einer gesonderten Anforderung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 4.
    Bitte beachten Sie: Die Zuwendung darf nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. (Nr 1.4 AnBest-P/G zu § 44 LHO NRW)
  • Die Zuwendung ist bis zum 31. Juli 2021 zu verausgaben. Bis zum 31. Juli 2021 nicht für die Zwecke des Sofortausstattungsprogramms verbrauchte Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen. Auf schriftlichen Antrag können Fördermittel, die bis zum 31. Juli 2021 bewilligt wurden, noch bis zum 31. Dezember 2021 verbraucht werden. Danach sind nicht verbrauchte Mittel an die Bezirksregierungen des Landes ohne Zinsaufschlag unverzüglich zurückzuzahlen.
  • Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 5 bis zum 30. September 2021 zu führen. Bei einer beantragten und genehmigten Verlängerung gemäß Nummer 7.3 Satz 3 wird die Frist zur Abgabe des Verwendungsnachweises bis zum 31. März 2022 verlängert.
  • Die Richtlinie ist befristet bis zum 30. Juni 2022.
  • Für Anträge, die mit Inkrafttreten der Richtlinie i.d.F vom 31.08.2021 gestellt werden, gilt: Schulträger gemäß Nummer 3.3 können Anträge auf Gewährung der Zuwendung für mobile Endgeräte für Lehrkräfte bis zum 30. September 2021 an die zuständigen Bezirksregierungen stellen.
  • Für Anträge, die mit Inkrafttreten der Richtlinie i.d.F vom 31.08.2021 gestellt werden, gilt: Fördermittel, die bis zum 30. September 2021 beantragt wurden, können noch bis zum 31. Dezember 2021 verbraucht werden. Danach sind nicht verbrauchte Mittel an die Bezirksregierungen des Landes ohne Zinsaufschlag unverzüglich zurückzuzahlen.
  • Für Anträge, die mit Inkrafttreten der Richtlinie i.d.F vom 31.08.2021 gestellt werden, gilt: Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 5 bis zum 31. März 2022 bei der zuständigen Bezirksregierung vorzulegen.
  • Für die Förderungen, die auf Basis der Richtlinie über die Förderung von dienstlichen Endgeräten für Lehrkräfte an Schulen in Nordrhein-Westfalen - Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 28. Juli 2020, zuletzt geändert am 30. Mai 2021 (ABl. NRW. Sonderausgabe 05/21) - beantragt oder bewilligt worden sind, ist ebendiese Richtlinie weiterhin anzuwenden. Nr. 6.1 der Richtlinie i.d.F vom 31.08.2021 findet in diesem Zusammenhang Anwendung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Richtlinie und dem Internetauftritt des Ministeriums für Schule und Bildung (MSB) NRW.

Da mit einer Vielzahl von Anträgen zu rechnen ist, die auch in Ihrem Interesse zügig bewilligt werden sollen, sehen Sie bitte von telefonischen Anfragen ab. Anfragen übersenden Sie bitte ausschließlich per E-Mail an das oben genannte Postfach.