Bezirksregierung
Köln

Sonderpädagogische Förderung (AO-SF-Verfahren)

Für manche Schülerinnen und Schüler wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt. Sie werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Dies muss durch die Bezirksregierung Köln überprüft und genehmigt werden.

Gemäß dem Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen werden Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Kind beim Lernen, im sozialen Miteinander Schwierigkeiten hat oder in anderen Bereichen der Entwicklung (körperlich-motorisch, geistige Entwicklung, Hören, Sprache oder Sehen) eingeschränkt ist.

In Nordrhein-Westfalen bestehen sieben mögliche Förderschwerpunkte, in die ein Kind eingruppiert werden kann:

  1. Lernen
  2. Sprache
  3. Emotionale und soziale Entwicklung (ESE)
  4. Hören und Kommunikation
  5. Sehen
  6. Geistige Entwicklung
  7. Körperliche und motorische Entwicklung

Im Förderschwerpunkt "Lernen" und im Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" werden die Kinder zieldifferent unterrichtet und zu eigenen Abschlüssen geführt (Förderschulabschluss bzw. dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss). Das ist auch der Fall, wenn zusätzliche, weitere Förderschwerpunkte hinzukommen. In allen anderen fünf Förderschwerpunkten ist jeder allgemeine Abschluss bis zum Abitur möglich. Die Kinder werden hier zielgleich unterrichtet.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Der Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes wird grundsätzlich von den Erziehungsberechtigten über die Stammschule gestellt. In Ausnahmefällen kann durch die Stammschule ein eigenständiger Antrag eingereicht werden. Die Erziehungsberechtigten sind hierüber zu informieren. Das entsprechende Antragsformular finden Sie im untenstehenden Formularbereich. Bitte beachten Sie, dass es ein Antragsformular gibt, welches die folgenden Antragsvarianten abdeckt:

  • Antrag auf Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
  • Antrag auf Aufhebung des Unterstützungsbedarfs
  • Antrag auf Wechsel des Förderortes
  • Antrag auf Wechsel des Förderschwerpunktes
  • Antrag auf Feststellung eines zusätzlichen Förderschwerpunktes
  • Antrag auf Feststellung oder Änderung des vorrangigen Förderschwerpunktes

Die jeweilige Antragsvariante kann durch das Drop-Down-Menü im Antragsformular ausgewählt werden. 

Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass die Förder­möglichkeiten der Stammschule aus­ge­schöpft sind.

Die Bezirksregierung Köln entscheidet in ihrer Zuständigkeit als obere Schulaufsichtsbehörde über alle weiterführenden Schulen im Regierungsbezirk Köln über den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens, stellt den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung fest und entscheidet über das Vorliegen eines oder mehrerer Förderschwerpunkte. Die Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten und der Stammschule schriftlich mitgeteilt und begründet. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes für die Schülerinnen und Schüler in den Grund-, Haupt- und Förderschulen liegt beim jeweiligen Schulamt.

Das Verfahren ist geregelt in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (kurz: AO-SF).

Zur Ermittlung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs wird eine sonderpädagogische Lehrkraft beauftragt, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der Stammschule ein pädagogisches Gutachten über Art und Umfang der notwendigen Unterstützung erstellt. Gleichzeitig entscheidet die Bezirksregierung im Einzelfall, ob zusätzlich eine schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt notwendig ist und beauftragt das Gesundheitsamt ggf. diese durchzuführen.

Während des gesamten Verfahrens steht die transparente Informationsweitergabe an alle Beteiligten im Vordergrund. In einem persönlichen Gespräch mit den Erziehungsberechtigten und der Stammschule werden die Ergebnisse und Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter erläutert. Den Erziehungsberechtigten soll vor Abschluss des Gutachtens Gelegenheit gegeben werden, nachvollziehen zu können, wie das Gutachten zustande gekommen ist. Ziel ist es, ein Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu erlangen. Bei Unstimmigkeiten kann die Bezirksregierung Köln hinzugezogen werden. 

Auf Grundlage des pädagogischen Gutachtens entscheidet die Bezirksregierung Köln durch Bescheid über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (Benennung des Förderschwerpunktes) und den schulischen Förderort. In bestimmten Fällen wird mit dieser Entscheidung auch eine entsprechende Schule vorgeschlagen, die einen Schulplatz zur Verfügung stellen kann. 

Förderort kann eine allgemeine Schule, an der die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Gemeinsamen Lernen gegeben sind oder eine dem ermittelten Unterstützungsbedarf entsprechende Förderschule sein (vgl. AO-SF § 1 Abs. 1).

Im Rahmen der jährlichen Überprüfung stellt die Stammschule des Schülers oder der Schülerin fest, ob der festgestellte Unterstützungsbedarf weiterhin besteht. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf für den Schüler oder die Schülerin nicht mehr erforderlich ist, erfolgt ein Antrag auf Aufhebung des Unterstützungsbedarfs, der über die Stammschule an die Bezirksregierung gestellt wird.

Jederzeit ist ein Antrag auf Wechsel des Förderortes, des Förderschwerpunktes sowie die Erweiterung des bisher festgestellten Förderschwerpunktes möglich. Das entsprechende Antragsformular finden Sie im untenstehenden Formularbereich. Bitte beachten Sie, dass es ein Antragsformular gibt, welches die mehrere Antragsvarianten abdeckt. Die jeweilige Antragsvariante kann durch das Drop-Down-Menü im Antragsformular ausgewählt werden. 

Um die Antragsstellung zu erleichtern, können Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen für Gespräche mit den Eltern, die in einem Zeitraum von fünf Jahren nach der Zuwanderung nach Deutschland oder in ein deutschsprachiges Land gekommen sind, beantragt werden. Für die Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen werden Lehrkräfte aus dem Herkunftssprachlichen Unterricht oder staatlich vereidigte Dolmetscher und Dolmetscherinnen beauftragt. Hierzu bedarf es eines Antrages auf Übernahme der Kosten für Dolmetscherleistungen der Stammschule des Schülers oder der Schülerin beim zuständigen Schulamt. Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Kostenerstattung der Leistungen der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen. Den Antrag auf Übernahme der Dolmetscherkosten, sowie die Gesprächsdokumentation finden Sie im Formularbereich. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Funktionspostfach: Dez48[dot]dolmetscherkostenAOSF[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de (Dez48[dot]dolmetscherkostenAOSF@bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de).