Die Bezirksregierung Köln ist Aufsichtsbehörde über die Staatsangehörigkeitsbehörden. Sie entscheidet über Anträge des Verzichtes auf die deutsche Staatsangehörigkeit und die Erklärung nach § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).
Gesetzesänderung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht Hinweis zum Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung
Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit am 27. Juni 2024 in Kraft getreten.
Durch das neue Gesetz wird Mehrstaatigkeit generell hingenommen, so dass das Erfordernis einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit entfallen ist. Wer eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, kann seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr verlieren.
Sie können auf Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn Sie eine andere (ausländische) Staatsangehörigkeit besitzen. Das von uns bereitgestellte Antragsformular finden Sie unter „Formulare“. Bitte reichen Sie das Formular bei Ihrer zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung ein. Diese wird den Antrag an die Bezirksregierung Köln weiterleiten.
Ist Ihnen eine durch die Bezirksregierung Köln ausgestellte Einbürgerungsurkunde abhandengekommen, so besteht die Möglichkeit, eine Ersatzbescheinigung über die Einbürgerung zu erhalten. Dafür ist in der Regel das Aktenzeichen der Einbürgerung erforderlich.
Ab sofort ist die Bezirksregierung zuständig für die Entscheidung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gem. § 5 StAG. Die Erklärung kann formlos abgegeben werden. Um eine zügige und reibungslose Bearbeitung Ihrer Erklärung zu gewährleisten, bitten wir Sie die von uns bereitgestellten Antragsformulare zu verwenden, diese finden Sie unter „Formulare“. Das entsprechende Merkblatt finden Sie unter „Downloads“. Bitte senden Sie Ihre Erklärung an unser Funktionspostfach (erklaerungserwerb[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de (erklaerungserwerb@bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de)).
Informationen über den Schutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Datenschutz-Grundverordnung finden Sie unter “Datenschutzhinweise“.
Gebühren
Dienstleistung / Produkt | Gebühr |
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Ersatzbescheinigung | maximal 51 Euro |
Gebührenermäßigung / -befreiung | Eine Gebührenermäßigung ist in besonderen Härtefällen möglich. |