Die Bezirksregierung erteilt Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt, wenn kulturelle Veranstaltungen oder berufliche Bildungsmaßnahmen von der Umsatzsteuer befreit werden sollen. Die Bescheinigung stellt für die Finanzverwaltung einen Grundlagenbescheid dar.
Im Umsatzsteuergesetz (UStG) ist festgelegt, dass die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei sind: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst.
Auch die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer können steuerfrei sein, wenn die zuständige Landesbehörde (welches in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung ist), bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die o.g. Einrichtungen erfüllen. Das gilt auch für Solisten. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG. Auch berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die von privaten Schulen oder anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden, können umsatzsteuerfrei werden. Anspruchsgrundlage hierfür ist hier § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG.
Die Bescheinigung stellt für die Finanzverwaltung einen Grundlagenbescheid dar. Über die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung entscheidet – auf der Grundlage unseres Bescheides – die Finanzverwaltung. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Antrag bei der Bezirksregierung stellen, in deren Zuständigkeitsbereich Sie steuerlich geführt werden.
Beratungen, sozialpädagogische und therapeutische Leistungen, Vermittlungen u.ä. erfüllen für sich genommen nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG und können als solche daher nicht bescheinigt werden.
Folgende Maßnahmen erfüllen nicht den Charakter ordnungsgemäßer Prüfungs- oder Berufsvorbereitung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG:
- allgemeine Sprach- oder EDV-Kurse
- nachmittägliche Hausaufgaben- und Schülerbetreuungen
- Kurse für den Ein- oder Wiedereinstieg in die Berufswelt ohne konkreten Bezug auf einen bestimmten Beruf
Falls Sie als Lehrkraft ausschließlich in einer oder mehreren Bildungseinrichtungen tätig sind, wenden Sie sich bitte direkt an diese. Besitzen diese Einrichtungen bereits eine derartige Bescheinigung, kann der Inhaber der Einrichtung dann einen Antrag stellen, um Sie mit in die Bescheinigung aufnehmen zu lassen.
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