Bezirksregierung
Köln

Rechtsreferendariat

Das zweijährige Rechtsreferendariat kann nach Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung unter den in § 30 Juristenausbildungsgesetz NRW (JAG NRW) genannten Bedingungen aufgenommen werden. Zuständig für die Ausbildung während des Rechtsreferendariates ist im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Köln das selbige. Die Rechtsreferendarinnen und -referendare werden für die Dauer von zwei Jahren einem der hiesigen Landgerichte Köln, Bonn oder Aachen als Stammdienststelle zugeordnet.

Nach § 35 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW findet im neunten bis elften Monat des Referendariates die sogenannte Verwaltungsstation sowie die Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I statt. Gemäß § 34 Abs. 1 JAG NRW erfolgt die Zuweisung in die Verwaltungsstation durch die Bezirksregierung. Die AG findet nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW entsprechend vom neunten bis elften Ausbildungsmonat bei der Bezirksregierung statt.

Die Referendarinnen und Referendare beantragen mit den entsprechenden Formularen ihrer Stammdienststelle die Zuweisung in die Verwaltungsstation sowie die AG Öffentliches Recht I. Die Anträge werden bei der Stammdienststelle eingereicht und von dieser dann zuständigkeitshalber an die Bezirksregierung Köln weitergeleitet. Diesem Antrag ist in jedem Fall eine Kopie der Bestätigung der Ausbildungsbehörde beizulegen, in welche diese sich für den betreffenden Zeitraum zur Ausbildung in der Verwaltung bereit erklärt. Die Zuweisung in die Verwaltungsstation sowie die AG erfolgt in der Regel vier bis sechs Wochen vor deren Beginn. Dies geschieht durch Zuweisung an den/die Referendar/in sowie die Ausbildungsbehörde (Verwaltungsstation). Die Stammdienststelle sowie das Oberlandesgericht Köln werden nachrichtlich informiert.

Schriftverkehr an die Bezirksregierung Köln senden Sie bitte an: Bezirksregierung Köln, Dezernat 11.04, 50606 Köln

Die Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I

Die Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I findet bei der Bezirksregierung parallel zu der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde statt. Die Durchführung der AG des LG Bonn sowie des LG Köln erfolgt in den Räumlichkeiten der Bezirksregierung Köln, die AG des LG Aachen in der Regel beim Justizzentrum Aachen. Vorgesehen sind zehn Arbeitsgemeinschaftstage zu je sechs Unterrichtsstunden à 60 Minuten, die in der Regel in wöchentlichen Abständen stattfinden, und zwei Klausurtermine zu je fünf Stunden. Die AG-Leiter/innen versuchen zumeist einen regelmäßigen AG-Tag anzubieten. Die AG kann jedoch auch an wechselnden Wochentagen stattfinden. Die Arbeitsgemeinschaft wird in der Regel von einer Beamtin oder einem Beamten des ehemals höheren Dienstes geleitet. Sie kann auf zwei Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen oder -leiter aufgeteilt werden.

Absolvierung der Verwaltungsstation außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Bezirksregierung Köln (z. B. bei einem Ministerium in Berlin)

Eine Zuweisung zu einer inländischen Behörde außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bezirksregierung Köln kann, deren schriftliche Zusage vorausgesetzt, nur erfolgen, wenn der/die Referendar/in vor Ort gastweise an einer Arbeitsgemeinschaft teilnimmt oder von der Arbeitsgemeinschaft befreit wird. Diesbezüglich sollte der/die Referendar/in dringend Kontakt mit der jeweiligen Sachbearbeitung bei dem zuständigen Oberlandesgericht Köln aufnehmen.

Absolvierung der Verwaltungsstation im Ausland

Die Verwaltungsstation kann auch bei einer geeigneten Ausbildungsstelle im Ausland absolviert werden. Dabei kommen insbesondere die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland wie Generalkonsulate und Botschaften, die Außenhandelskammern und weitere Verwaltungsbehörden im Ausland in Betracht. Bei einer Zuweisung in das Ausland erfolgt „automatisch“ eine Befreiung von der Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I.

Wird die Verwaltungsstation außerhalb der Europäischen Union absolviert, so muss vorab eine Krankenversicherung abgeschlossen werden. Zuständig für eine möglichen Kostenübernahme ist die jeweilige Stammdienststelle. Aus diesem Grund ist vor Abschluss einer Auslands-Krankenversicherung zwingend der Kontakt mit der Stammdienststelle aufzunehmen, um die Voraussetzungen einer Kostenerstattung zu klären.

Ohne einen Nachweis über eine gültige Versicherung im EU-Nicht-Ausland kann keine Zuweisung ausgesprochen werden.