Bezirksregierung
Köln

DigitalPakt Schule - Sofortausstattungsprogramm

Ziel ist die Versorgung der Schüler/-innen mit digitalen Endgeräten, soweit hierzu ein Bedarf zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte besteht, sowie die Verbesserung der Ausstattung von Schulen zur Erstellung professioneller Online-Lehrangebote.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft
  • Träger von genehmigten Ersatzschulen
  • Träger von staatlich anerkannten
    • Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes
    • (Kinder-)Krankenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes
    • Pflegeschulen nach § 9 PflBG
  • Träger von durch die Bezirksregierungen anerkannten Ausbildungsstätten in weiteren Gesundheitsfachberufen (Ergotherapie, Logopädie, Berufe in der Physiotherapie, pharmazeutisch-technische Assistenz, Podologie, Hebammen, Orthoptik, medizinisch-technische Assistenz und Diätassistenz)

Was wird gefördert?

  • Anschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte einschließlich der Inbetriebnahme sowie für den Einsatz des erforderlichen Zubehörs.
  • Ausstattung der Schulen für die Erstellung professioneller Online-Lehrangebote. Förderfähig sind benötigte technische Werkzeuge, mit denen Medien für digitale Unterrichtsformen gestaltet werden können, sowie die hierzu notwendige Software.
  • Förderfähig sind alle seit dem Zeitpunkt der Schulschließungen („Lockdown“), dem 16.03.2020, vorgenommenen Beschaffungen im Rahmen des vorgenannten Zwecks.

Wie hoch ist die Förderung?

  • Der Fördersatz beträgt 90 %.
  • Höchstbetrag bei der Anschaffung der mobilen Endgeräte in Höhe von 500 Euro je mobilem Endgerät (einschließlich Nebenausgaben).
  • Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden auf die Zuwendungsempfänger gemäß der Übersicht in Anlage 1 der Richtlinie aufgeteilt (Schulträgerbudget). Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen der Beantragung das ihm zugewiesene Schulförderbudget zu beachten.

Wie funktioniert das Verfahren?

  • Anträge auf die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Musters in Anlage 2 zu stellen.
  • Die Anträge sind elektronisch sowie postalisch unter Beifügen der beiden Anlagen bei der jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
  • Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt auf Grundlage einer gesonderten Anforderung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 4. Bitte beachten Sie: Die Zuwendung darf nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. (Nr 1.4 AnBest-P/G zu § 44 LHO NRW)
  • Die Zuwendung ist bis zum 31. Juli 2021 zu verausgaben. Bis zum 31. Juli 2021 nicht für die Zwecke des Sofortausstattungsprogramms verbrauchte Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen. Auf schriftlichen Antrag können Fördermittel, die bis zum 31. Juli 2021 bewilligt wurden, noch bis zum 31. Dezember 2021 verbraucht werden. Danach sind nicht verbrauchte Mittel an die Bezirksregierungen des Landes ohne Zinsaufschlag unverzüglich zurückzuzahlen.
  • Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 5 bis zum 30. September 2021 zu führen. Bei einer beantragten und genehmigten Verlängerung gemäß Nummer 7.3 Satz 3 wird die Frist zur Abgabe des Verwendungsnachweises bis zum 31. März 2022 verlängert.
  • Die Richtlinie ist befristet bis zum 30. Juni 2022.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Richtlinie und dem Internetauftritt des Ministeriums für Schule und Bildung (MSB) NRW.

Da mit einer Vielzahl von Anträgen zu rechnen ist, die auch in Ihrem Interesse zügig bewilligt werden sollen, sehen Sie bitte von telefonischen Anfragen ab. Anfragen übersenden Sie bitte ausschließlich per E-Mail an das oben genannte Postfach.