Die Bezirksregierung ist zuständig für die Erteilung und Überwachung von Erlaubnissen für Wettvermittlungsstellen (Sportwetten) innerhalb des Regierungsbezirks.
Für die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen ist in Nordrhein-Westfalen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis der Bezirksregierung erforderlich. Der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von erlaubten Wettvermittlungsstellen sind verboten.
Die Erlaubnis kann nur von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Veranstaltererlaubnis (Wettveranstalter) beantragt werden. Anträge auf Erteilung einer Veranstaltererlaubnis sind ausschließlich bei der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) zu stellen.
Bitte beachten Sie das zur Verfügung gestellte Merkblatt sowie die für den Antrag zu verwendenden Vordrucke.
Gebühren
Dienstleistung / Produkt | Gebühr |
---|---|
Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: | 500,- bis 5.000,- Euro je Erlaubnisjahr |
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