Bezirksregierung
Köln

Folgen der Ernennung zum Beamten auf Probe vor dem Dienstzeitende

Hinweise für Behörden, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bzgl. der Ernennung zur Beamtin / zum Beamten auf Probe vor dem Ende der Dienstzeit (DZE) hinsichtlich § 46 Abs. 3a in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 Soldatengesetz (SG).

Die einzige Ernennungsurkunde, die ein/e Soldat/in während eines aktiven Dienstverhältnisses als Soldat/in auf Zeit (SaZ) annehmen darf, ist die Ernennung zur Beamtin / zum Beamten auf Widerruf zum Zwecke der Ausbildung.

Vor dem Dienstzeitende als SaZ darf auf gar keinen Fall eine Ernennung zur Beamtin / zum Beamten auf Probe vorgenommen werden, da ansonsten das Soldatenverhältnis erlischt und die / der Soldat/in dadurch ihre / seine Eingliederungsberechtigung verlieren würde, sofern durch die Beendigung des Soldatenverhältnisses die Dienstzeit unter zwölf Jahre verkürzt wird. In diesem Fall kann die Vormerkstelle NRW die Zuweisung auf eine vorbehaltene Stelle widerrufen.

Diese Konstellation kann in seltenen Fällen bei kürzeren Vorbereitungsdiensten wie z.B. dem 

  • Vorbereitungsdienst der Brandmeisteranwärter/-innen - 18-monatiger Vorbereitungs-dienst
  • Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (ehemals mittlerer Dienst) - 24-monatiger Vorbereitungsdienst

auftreten. 

Fallbeispiel:

Das Dienstzeitende einer Soldatin nach zwölf Jahren ist am 03.10.2026 erreicht. Nach Bestehen des Auswahlverfahrens bei einer Kommune zur Einstellung in den Vorberei-tungsdienst der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt im (mittleren) feuerwehrtechnischen Dienst erhält sie ein Einstellungsangebot zum 01.04.2025. Der 18-monatige Vorbereitungsdienst dauert dann bis zum 30.09.2026, sodass eine Ernennung zur Beamtin auf Probe bereits vor dem DZE der Soldatin erfolgen müsste. Die Soldatin, deren zwölfjährige Dienstzeit mit Ablauf des 03.10.2026 endet, darf daher eine Ernennung zur Beamtin auf Probe frühestens mit Wirkung zum 04.10.2026 annehmen. Eine frühere Ernennung würde zu einer Verkürzung ihrer Dienstzeit auf unter zwölf Jahre und somit zum Verlust ihrer Eingliederungsberechtigung führen.