Bezirksregierung
Köln

Braunkohlenausschuss

Die Verwirklichung eines Braunkohlentagebaus erfordert eine Vielzahl von Entscheidungen auf unterschiedlichen Ebenen. Eine erste Ebene bildet die Raumordnung und Landesplanung, der Braunkohlenplan. Der Braunkohlenplan bestimmt als Ziel der Raumordnung und Landesplanung insbesondere den Vorrang der Gewinnung von Braunkohle im Abbaugebiet vor anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen. Er legt ferner auf der Ebene der Raumordnung die Flächen fest, auf die die umzusiedelnden Ortschaften verlegt werden sollen sowie den Zeitpunkt der Umsiedlung. Der Braunkohlenplan ist damit ein Instrument der Flächenvorsorge. Er weist Gebiete aus, in denen die mit Vorrang belegte Funktion oder Nutzung (Braunkohlegewinnung, Umsiedlungen) andere raumbedeutsame Nutzungen ausschließt, soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung nicht vereinbar sind. Der Braunkohlenplan löst insofern eine Beachtenspflicht von Zielen der Raumordnung gegenüber öffentlichen Stellen aus. Speziell die Gemeinden sind gehindert, im Abbaugebiet bauplanerische Nutzungen zuzulassen, die dem Vorrang der Braunkohlengewinnung widersprechen bzw. auf die Umsiedlungsstandorte einwirken könnten.

Die Aufstellung des Braunkohlenplans hat der Gesetzgeber mit dem Braunkohlenausschuss einer hierfür demokratisch legitimierten Einrichtung übertragen. Dieser hat die zentrale Aufgabe, die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung der Braunkohlenpläne zu treffen und deren Aufstellung zu beschließen. Der Braunkohlenausschuss hat dabei die Aufgabe, die unterschiedlichen Interessen zu würdigen, in seinen Abwägungsprozess einzubeziehen und einen vertretbaren Ausgleich zwischen den einzelnen Belangen herbeiführen. Das Verfahren zur Erarbeitung eines Braunkohlenplans wird von der Regionalplanungsbehörde Köln, der Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses, durchgeführt; sie ist dabei an die Weisungen des Braunkohlenausschusses gebunden. Der Braunkohlenausschuss hat sich schließlich laufend von der ordnungsgemäßen Einhaltung der Braunkohlenpläne zu überzeugen und festgestellte Mängel unverzüglich den zuständigen Stellen mitzuteilen.

Ratsinformationssystem

Neuigkeiten, Organigramme, Informationen zu den Gremien, Fraktionen und Mitgliedern sowie aktuelle Sitzungsunterlagen stehen Ihnen im Ratsinformationssystem zur Verfügung.

Zusammensetzung

Kommunale und Regionale Bank

Die Mitglieder der Kommunalen Bank werden von den Vertretungen der Kreise (Kreistag) und kreisfreien Städte (Stadtrat) des Braunkohlenplangebietes gewählt. Sie müssen aus den ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden kommen. Die Mitglieder der Regionalen Bank werden vom Regionalrat Köln und vom Regionalrat Düsseldorf aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder berufen. Sie sollen nicht im Braunkohlenplangebiet ansässig sein. Die Zusammensetzung der Kommunalen und Regionalen Bank muss das Ergebnis der Gemeindewahlen im Regierungsbezirk Köln und im Regierungsbezirk Düsseldorf widerspiegeln. Die Mitglieder der Funktionalen Bank werden vom Regionalrat Köln auf Vorschlag der betroffenen Organisation berufen.

Zusammensetzung der Funktionalen Bank

Die Funktionale Banks setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter

  • der zuständigen Industrie- und Handelskammern,
  • der zuständigen Handwerkskammern,
  • der Landwirtschaftskammer NRW,
  • zwei Vertreterinnen oder Vertreter der im Braunkohenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände,
  • drei Vertreterinnen oder Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften,
  • der Landwirtschaft und
  • der im Braunkohlenplangebiet tätigen nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannte Naturschutzverbände.

Beratende Mitglieder

Mit beratender Befugnis nehmen an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil je eine Vertreterin oder ein Vertreter

  • der Bezirksregierung Arnsberg (Bergverwaltung),
  • des Landesbetriebes Wald und Holz NRW,
  • des Geologischen Dienstes NRW,
  • des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
  • des Erftverbandes,
  • des Bergbautreibenden,
  • des Landschaftsverbandes Rheinland,
  • des Landesbetriebes Straßenbau und
  • der kommunalen Gleichstellungsstellen.

Des Weiteren nimmt mit beratender Befugnis an den Sitzungen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.

Fraktionen im Braunkohlenausschuss

Die stimmberechtigten Mitglieder des Braunkohlenausschusses können sich zu Fraktionen zusammenschließen, soweit sie über mindestens zwei Braunkohlenausschusssitze verfügen. Diese Voraussetzungen erfüllen CDU mit 11 Sitzen, SPD und DIE GRÜNEN mit jeweils 7 Sitzen sowie FDP und AfD mit jeweils 2 Sitzen.

Braunkohlenplangebiet

Die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes wird bestimmt durch die Gebiete für den Abbau der Braunkohle, die Außenhalden und die Umsiedlungen der vom Braunkohlentagebau betroffenen Menschen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch das Abpumpen des Grundwassers bis unter die Tagebausohle (Sümpfungen) beeinflusst wird. Da durch die notwendigen Sümpfungsmaßnahmen regelmäßig ein weiträumiges Gebiet betroffen ist, kann das Braunkohlenplangebiet weit in das Umland der Tagebaue hineinreichen.

Die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes im Einzelnen erfolgt durch Rechtsverordnung (Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) und wird dort – je nach Betroffenheit – gemeindescharf konkretisiert. Nach der Anlage 1 LPlG DVO umfasst es derzeit ganz oder zum Teil das Gebiet der Städteregion Aachen, der Kreise Düren, Euskirchen, Rhein-Erft-Kreis, Heinsberg, Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Sieg-Kreis, Viersen sowie der kreisfreien Städte Köln und Mönchengladbach.

Leitentscheidung

Am 23. März 2021 hat das Landeskabinett die „Leitentscheidung 2021: Neue Perspektiven für das Rheinische Braunkohlerevier“ verabschiedet. Damit hat die Landesregierung ihren Beitrag zur Umsetzung des Ausstiegs aus der Braunkohlenverstromung im Rheinischen Revier vorgelegt.

Als politische Grundentscheidung zeigt sie für den Braunkohlenausschuss als Träger der Planung zahlreiche Diskussions- und Planungsansätze auf, die bei der Braunkohlenplanung relevant sind.