Abschlüsse des Berufskolleg können von Personen, die keine öffentliche Schule oder Ersatzschule besuchen im Wege einer Externenprüfung nachträglich erworben werden.
Abschlüsse des Berufskollegs können von Personen, die keine öffentliche Schule oder Ersatzschule besuchen, im Wege einer Externenprüfung nachträglich erworben werden.
Personen, die keine öffentliche Schule oder Ersatzschule besuchen, können gem. § 51 Abs. 2 SchulG in einer besonderen Prüfung Abschlüsse des Berufskollegs nachträglich erwerben (Externenprüfung).
Für Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht oder beruflichen Kenntnissen und der Fachhochschulreife führen sowie für die Bildungsgänge der Fachschule regeln die Allgemeine Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (PO-Extern-BK) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Berufskolleg (APO-BK) die Voraussetzungen und das Verfahren. Näheres ist in den Merkblättern „Externenprüfung in Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen“, „Externenprüfung zum Erwerb des Abschlusses ‚Kinderpflegerin/Kinderpfleger‘ und ‚Sozialassistentin/Sozialassistent‘“ sowie „Externenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife“ ausgeführt. Berufskollegs im Regierungsbezirk Köln, die durch die Bezirksregierung mit der Durchführung der Externenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife beauftragt werden können, sind im Merkblatt „Berufskollegs mit Berufsfachschulen“ aufgeführt.
Änderung der Anmeldefrist
Die Externenprüfung für Bildungsgänge am Berufskolleg ist in der Allgemeinen Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (PO-Externe-BK) sowie nach Maßgaben der Bestimmungen über die Externenprüfung in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) geregelt. Diese PO-Externe-BK ist zuletzt durch die Verordnung am 02. April 2025 geändert worden. Die Änderungen dieser Verordnung sind zum 01.08.2025 in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Veränderung ist die Anmeldefrist vom 1. Februar jeden Jahres auf den 1. November jeden Jahres vorgezogen worden.
Übergangsregelung für das Prüfungsverfahren im Schuljahr 2025/26
Für das Prüfungsverfahren im Schuljahr 2025/ 26 gilt eine Übergangsregelung für alle in der PO-Externe-BK genannten Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen. Diese Übergangsregelung besagt, dass alle Unterlagen für die Anmeldung zur Externenprüfung bis zum 01.02.2026 nachgereicht werden können. Für die Externenprüfung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin/ zum Staatlich anerkannten Erzieher“ bzw. zur „Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin/ zum Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger gilt insbesondere, dass der Nachweis über eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Tätigkeit von 16 Wochen bis spätestens zur praktischen Prüfung vorliegen kann
Wichtiger Hinweis für Bewerberinnen und Bewerber
Im Rahmen der Externenprüfungen in sozialpädagogischen Fachrichtungen muss die vollständige Bewerberakte bis zum Anmeldeschluss bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
Zur Bewerberakte gehört auch das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Dieses darf zum Zeitpunkt des Ausschlusstermins nicht älter als drei Monate sein.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht werden, werden von der Prüfung ausgeschlossen.
Bitte prüfen Sie rechtzeitig die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen.
Ab sofort können Anmeldungen zur Externenprüfung auch online über das Serviceportal NRW unter https://meineverwaltung.nrw/leistung/99088020031000 eingereicht werden.
Beim Online-Anmeldeverfahren handelt es sich zunächst um Verfahrensneuerung als Angebot an Bürger und Bürgerinnen im Rahmen des Online-Zugangsgesetzes. Sie können Ihren Antrag aber auch wie bisher postalisch einreichen. Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter bzw. die zuständige Sachbearbeiterin für den jeweils angestrebten Schulabschluss.