Personalratsmitglieder fallen nicht unter den Regelungen des LRKG. Vielmehr werden diese Kosten durch §40 I LPVG gedeckt. Die Reisen sind durch Dienstreiseanzeigen der Reisestelle mitzuteilen und können nur abgerechnet werden, wenn diese vorliegen.
Die Erstattungshöhe ist an das LRKG angelehnt. Die Reisen unterliegen der Regelverjährungsfrist nach dem BGB.
Seitens der Reisekostenstelle wird darum gebeten, die Erstattungsanträge sofern möglich dennoch alle 6 Monate zu stellen, damit die Zuordnung der Reiseanzeigen zu den Anträgen zügig vollzogen werden kann.
Für Reisen der JAV Mitglieder und allg. Wahlhelfer gelten dieselben Regeln.
Wichtig: Fortbildungskosten sind auf dem gesonderten Formular zu beantragen, da die Abrechnung in Anlehnung der Trennungsentschädigungsverordnung erfolgt.