Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz des Rohwassers, des Grundwassers und des Oberflächenwassers in den Trinkwassereinzugsgebieten zu erhöhen und somit eine Verringerung des Umfangs der Aufbereitung von Trinkwasser zu bewirken.
Am 12. Januar 2021 ist die EU-Trinkwasserrichtlinie in Kraft getreten. Der mit dieser Richtlinie eingeführte risikobasierte Ansatz umfasst die gesamte Versorgungskette von der Wassergewinnung im Einzugsgebiet über die Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung des Trinkwassers.
Dabei wird der Fokus auf die stärkere Kontrolle der Prozesse bei der Trinkwassergewinnung,- aufbereitung und - verteilung gelegt.
Zur Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie in deutsches Recht trat am 12. Dezember 2023 die neue Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung, TrinkwEGV) in Kraft. Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz des Rohwassers, des Grundwassers und des Oberflächenwassers in den Trinkwassereinzugsgebieten zu erhöhen und somit eine Verringerung des Umfangs der Aufbereitung von Trinkwasser zu bewirken. Trinkwassereinzugsgebiete sind Gebiete, aus dem Grundwasser oder Oberflächenwasser zu der Entnahmestelle oder den Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung gelangt. Die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung gilt nur, wenn mit der Wassergewinnungsanlage im Durchschnitt mehr als zehn Kubikmeter Wasser pro Tag entnommen werden und/oder mehr als 50 Personen versorgt werden.
Die zuständige Behörde richtet sich nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU). Im Zuge des Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW (MUNV) vom 21.06.2024 übernimmt die Bezirksregierung die Aufgaben der zuständigen Behörde für Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung > 600.000 m³/a und für die bereits in ihrer Zuständigkeit liegenden Zaunanlagen.
Aufgabe der Betreiber
Der Betreiber einer Wassergewinnungsanlage muss das Trinkwassereinzugsgebiet bestimmen und beschreiben (§ 6 TrinkwEGV). Dazu gehört es, gemäß § 7 TrinkwEGV mögliche Risiken für die menschliche Gesundheit zu identifizieren (Gefährdungsanalyse) und zu bewerten (Risikoabschätzung). Die zuständige Behörde stellt dem Betreiber benötigte Informationen bereit, sofern diese für die Gefährdungsanalyse und die Risikoabschätzung benötigt werden (§ 7 TrinkwEGV).
Das Untersuchungsprogramm, das der Betreiber aufstellen muss und die zuständige Behörde prüft, legt fest, welche lokal relevanten Parameter des Grundwassers und/oder des Oberflächenwassers oder des Rohwassers untersucht werden (§ 8 TrinkwEGV).
Zum Ablauf des 12. Novembers 2025 hat der Betreiber eine Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebietes zu erstellen und der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Vorgaben für die Dokumentation sind in der TrinkwEGV sowie auf dem Internetauftritt des LANUKs zu finden: die Dokumentation beinhaltet u.a. einen Vorschlag, wie das Untersuchungsprogramm angepasst werden sollte und welche Risikomanagementmaßnahmen bereits durchgeführt wurden. Die Dokumentation muss alle 6 Jahre aktualisiert und übermittelt werden (§ 12 TrinkwEGV).
Aufgabe der zuständigen Behörde
Auf Grundlage der Dokumentation und der Bewertung legt die zuständige Behörde, soweit erforderlich, Risikomanagementmaßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik fest, um erkannte Risiken zu reduzieren. Risikomanagementmaßnahmen sind insbesondere Maßnahmen, die die Emissionen von Stoffen begrenzen, eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit verhindern oder verringern, den erforderlichen Aufwand der Trinkwasseraufbereitung begrenzen oder darauf abzielen, Gefährdungen, Gefährdungsereignisse oder Schadensfälle zu erkennen (§ 15 TrinkwEGV).
Hinweis: Arbeitshilfen zur Durchführung des risikobasierten Ansatzes in Trinkwassereinzugsgebieten und weitere Handlungshilfen finden Sie auf dem Internetauftritt des LANUK.