Bezirksregierung
Köln

Wegebau und ländliche Infrastruktur

Investitionen in die ländliche Infrastruktur sind ein wichtiger Baustein für den Erhalt und die Weiterentwicklung des ländlichen Raumes.

Mit der Förderung der ländlichen Infrastruktur sollen die Maßnahmen aus dem GAK-Sonderrahmenplan des Bundes 2019 umgesetzt werden.

Im Einzelnen sind dies:

  • Erstellung von Wegenetzkonzepten
  • Umsetzung von Maßnahmen aus dem Wegenetzkonzept

Weitere Förderbausteine sollen folgen.

Allgemeine Fördervoraussetzungen und -Bedingungen

Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der Gebietskulisse "Ländlicher Raum" in Orten oder Ortsteilen mit bis zu 10.000 Einwohnern.

Erstellung von Wegenetzkonzepten

Antragsberechtigt sind Kommunen.

Wegenetzkonzepte sind grundsätzlich für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen. Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich.

Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

Der Fördersatz beträgt 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 50.000 Euro innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren.

Pro Kommune kann ein Wegenetzkonzept gefördert werden.

Die technischen Anforderungen an das Konzept entnehmen Sie bitte dem Leitfaden.

Prüffähige Anträge müssen bis zum 31.10. des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Investive Maßnahmen in die vorhandenen Wegenetze

Investive Maßnahmen in die vorhandenen Wegenetze können nur gefördert werden, wenn ein Wegenetzkonzept vorliegt. Bereits vorhandene Wegenetzkonzepte können bei der Bezirksregierung zur Prüfung auf Anerkennung vorgelegt werden.

Antragsberechtigt sind Kommunen, Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereini-gungsgesetz (FlurbG), sofern sie nach Schlussfeststellung des Verfahrens gem. § 151 FlurbG bestehen bleiben, sowie Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasser- und Bodenverbandsgesetz.

Die Förderung innerhalb der Ortsbebauung nach § 34 BaubG ist nicht zulässig.

Die Umsatzsteuer, die als Vorsteuer erstattet wird, ist nicht zuwendungsfähig.

Der Fördersatz beträgt 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 500.000 Euro pro Vorhaben.

Bei Maßnahmen, die der Umsetzung einer Entwicklungsstrategie nach LEADER dienen, erhöht sich der Fördersatz um 10 Prozentpunkte.

Gefördert werden können nur Maßnahmen, die tatsächlich dem Ausbau und der Ertüch-tigung der vorhandenen Wege dienen. Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten sind nicht förderfähig. Neubau von Wegen ist nur als Lückenschluss förderfähig.

Das jeweils aktuelle Antragsformular erhalten Sie von den Sachbearbeiterinnen des Dezernates 33.