Mit der Novellierung des Geldwäschegesetzes wurden die Bußgeldtatbestände ausgeweitet; u.a. können auch bei Verweigerung der aktiven Mithilfe, bei fehlender Risikoanalyse, bei internen und/oder Sicherungsmaßnahmen geahndet werden.
In NRW haben die Bezirksregierungen dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt und eingehalten werden.
Dazu stellen sie den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Diese können im Downloadbereich gefunden werden.
Das Geldwäschegesetz sieht weiter vor, dass die Bezirksregierungen die Einhaltung der Pflichten kontrollieren und ggf. geeignete und erforderliche Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der im Geldwäschegesetz und der in - aufgrund des Geldwäschegesetz ergangenen - Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen sicherzustellen sowie Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden.
Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, haben die Aufsichtsbehörden nach Unterrichtung des Adressaten auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
Des Weiteren können sich die Bezirksregierungen auch der Verwaltungsvollstreckung durch das Verwaltunsgvollstreckungsgesetz NRW bedienen, um Ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen.
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