Bezirksregierung
Köln

Fiskalische Erbschaften

Hinterlässt ein im Regierungsbezirk Köln Verstorbener keine Erben oder schlagen alle Erben die Erbschaft aus, stellt das Nachlassgericht den Fiskus des Landes NRW als Erben fest.

Der Staat kann die Erbschaft weder ausschlagen noch auf sie verzichten. Allerdings ist die Haftung des Fiskus letztlich auf den vorhandenen Nachlass beschränkt, d.h. der Staat übernimmt keine Schulden des Erblassers, die den Nachlass übersteigen. Die Feststellung des Erbrechts des Staates wird durch das Nachlassgericht getroffen. Es begründet die Vermutung des Erbrechts und kann jederzeit auf Antrag des tatsächlichen (bis dahin unbekannten) Erben, der einen Erbschein erhält, aufgehoben werden. Dann wird der vom Fiskus bereits vereinnahmte Nachlass dem Erben ausgehändigt.

Für die Abwicklung des Nachlasses ist die Bezirksregierung Köln zuständig, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Regierungsbezirk Köln hatte. Die Aufgaben bei der Abwicklung eines Nachlasses bestehen in Ermittlung und Verwertung des Nachlassvermögens, Abwehr und Durchsetzung von Ansprüchen gegen und für den Nachlass, Herbeiführung der Haftungsbeschränkung durch Einleitung des Insolvenzverfahrens, Abwicklung von Nachlassschulden und Erbauseinandersetzungen. Eventuelle Erlöse aus Nachlässen kommen dem Landeshaushalt zugute.

Manchmal besteht schon vor der Feststellung des Erbrechts des Staates Handlungsbedarf, z.B. wenn die Wohnung des Verstorbenen aufgelöst werden muss oder Forderungen, die gegenüber dem Verstorbenen bestanden, durchgesetzt werden sollen. In einem solchen Fall können die Betroffenen beim örtlich zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft stellen.