Das Überschwemmungsgebiet der Rur betrifft die Flächen im Bereich der Städte Wassenberg, Heinsberg, Hückelhoven, Linnich, Jülich und Düren und der Gemeinden Inden, Niederzier und Kreuzau.
Das Überschwemmungsgebiet der Wurm betrifft die Flächen im Bereich der Städte Heinsberg, Hückelhoven, Geilenkirchen, Übach-Palenberg, Herzogenrath, Würselen und Aachen.
Die ausgewiesenen Gebiete stellen dar, welche Flächen voraussichtlich bei einem 100-jährlichen Hochwasser überschwemmt werden und dienen dem Erhalt natürlicher Rückhalte- und Überflutungsflächen.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten gesetzliche Regeln und Verbote, die eine Verschärfung der bestehenden Hochwassergefahr und eine Vergrößerung der zu erwartenden Schadenssituation verhindern sollen. So hat die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete zum Beispiel zur Folge, dass in diesen Bereichen nicht mehr gebaut werden darf, keine Bäume und Sträucher gepflanzt werden dürfen und Grünland nicht in Ackerland umgewandelt werden darf.
In Überschwemmungsgebieten dürfen auch keine Gegenstände gelagert werden, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können oder wassergefährdend sind. Neue Baugebiete dürfen ebenfalls nicht ausgewiesen werden. Ausnahmen oder Genehmigungen von den genannten Verboten kann der jeweils örtliche zuständige Kreis bzw. die kreisfreie Stadt zulassen, sofern die Hochwassergefahr nicht dadurch verschärft wird.