Aus dem Sondervermögen des Bundes Infrastruktur und Klimaneutrlität stehen den Kommunen in Nordrhein-Westfalen 10 Mrd. in einem Förderverfahren zur Verfügung.
Aus dem Sondervermögen des Bundes Infrastruktur und Klimaneutralität stehen den Ländern 100.000.000.000 Euro für Investitionen in deren Infrastruktur zur Verfügung. Das Land Nordrhein-Westfalen erhält hiervon einen Anteil von 21,0956 Prozent. Mit dem Ziel der Behebung von Defiziten im Bereich der Infrastruktur erhält das Land Nordrhein-Westfalen damit zur Finanzierung von Sachinvestitionen in Infrastruktur einen Betrag von 21.095.600.000 Euro. Von den Mitteln für Sachinvestitionen aus dem Sondervermögen des Bundes stehen den Gemeinden und den Kreisen pauschal 10.000.000.000 Euro zu.
Von dem Anteil des Landes Nordrhein-Westfalen entfallen auf die Bezirksregierung Köln rund 2,39 Milliarden Euro. Die genaue Höhe der den einzelnen Kommunen zustehenden Fördermittel ergibt sich aus der Anlage zum NRW-Infrastrukturgesetz.
Die Fördermittel werden den Gemeinden und Kreisen pauschal zur Verfügung gestellt. Diese Verteilung gewährleistet, dass die Kommunen eigenverantwortlich den Maßnahmeneinsatz planen können.
Es gilt die sogenannte Trägerneutralität, das heißt auch nicht-kommunale Trägerinnen und Träger können gefördert werden.
- Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur
- Sanierung von Liegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht, und Maßnahmen, die den Zielen des Klimaschutzes, der Klimafolgenanpassung sowie der ökologischen Nachhaltigkeit dienen
- Verkehrsinfrastruktur
- Digitale Resilienz und Digitalisierung
- Sportinfrastruktur
- Öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz
Nähere Informationen zu den Förderbereichen folgen zu gegebener Zeit.
Die jeweilige Gemeinde oder der jeweilige Kreis strebt an, von den Investitionsmitteln 50 Prozent für den voranstehenden Investitionsbereich nach Nummer 1 sowie 20 Prozent für den Investitionsbereich nach Nummer 2 zu verausgaben. Für Investitionsauszahlungen in den Investitionsbereichen nach Nummer 3 bis 6 stehen die übrigen 30 Prozent zur Verfügung.
Die Fördermittel werden den Gemeinden und Kreisen pauschal zur Verfügung gestellt. Die Kommunen müssen keinen bundesrechtlich vorgeschriebenen Eigenanteil erbringen.
Soweit in den Bereichen keine Notwendigkeit zur Vornahme der Investitionen in der entsprechenden Höhe besteht, kann von den prozentualen Grenzen abgewichen werden. Hierfür ist eine Erklärung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten gegenüber der Bezirksregierung nach vorgegebenem Muster abzugeben.
Die Kriterien für die Förderung sind den rechtlichen Grundlagen zu entnehmen.
Es ist ein Mindestinvestitionsvolumen von 50.000 Euro erforderlich.
Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach den für das Land beziehungsweise für die Kommunen geltenden Regeln durchzuführen.
Bei der Durchführung sowie nach Fertigstellung von Maßnahmen ist durch die Letztempfänger auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität und auf die Förderung aus dem NRW-Plan in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes sowie des Landes hinzuweisen. Bei Bauarbeiten hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.
Die Kommunen melden die Maßnahmen über ein elektronisches System (foerderplan.web) an. Derzeit wird ein digitales Verfahren zur Erfassung der Maßnahmen und Mittelabruf entwickelt.
Die Gemeinden und Kreise können im Förderzeitraum Mittel bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung nach vorgegebenem Muster abrufen, die sie zur Begleichung fälliger Rechnungen innerhalb von drei Monaten benötigen. Die Gemeinden und Kreise rufen auch die Investitionsmittel für Maßnahmen anderer Träger ab.
Den Abschluss eines Investitionsvorhabens melden die Gemeinden und Kreise in einem digitalen Verfahren nach vorgegebenem Muster unverzüglich, spätestens nach 6 Monaten. Diese Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.
5 Prozent der abgeschlossenen Sachinvestitionsmaßnahmen sind im Rahmen von Stichproben durch die Gemeindeprüfungsanstalt einer Prüfung zu unterziehen.
Die Sachinvestition darf nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sein. Sie muss bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen worden sein. Im Jahr 2043 können Investitionsmittel nur noch für Investitionsvorhaben oder selbständige Abschnitte von Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2042 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden.
Die Kommunen melden die Maßnahmen über ein elektronisches System (foerderplan.web) an.
Rechtsvorschriften
Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG)
Gesetz über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036)
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen „Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG)“
FAQ des MHKBD (noch in Erarbeitung)