Bezirksregierung
Köln

IT Administration

Wer ist antragsberechtigt?

  • Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft
  • Träger von genehmigten Ersatzschulen
  • Träger von staatlich anerkannten
    • Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes
    • (Kinder-)Krankenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes
    • Pflegeschulen nach § 9 PflBG
  • Träger von durch die Bezirksregierungen anerkannten Ausbildungsstätten in weiteren Gesundheitsfachberufen (Ergotherapie, Logopädie, Berufe in der Physiotherapie, pharmazeutisch-technische Assistenz, Podologie, Hebammen, Orthoptik, medizinisch-technische Assistenz und Diätassistenz)

Was wird gefördert?

Maßnahmen im Bereich der Ausbildung und Finanzierung von IT-Administrierenden der schulischen IT-Infrastruktur, die in unmittelbarer Verbindung zu Investitionen nach der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule sowie weiterer Zusatzvereinbarungen durchgeführt werden.

Dazu zählen:

  • Personalausgaben für beim Schulträger beschäftigte IT-Administrierende,
  • Sachausgaben für IT-Administration durch externe IT-Dienstleister und
  • Sachausgaben für Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen von bei den Schulträgern beschäftigen IT-Administrierende

Förderfähig sind alle Maßnahme, die ab dem 03.06.2020 begonnen worden sind.

Wie hoch ist die Förderung?

  • Der Fördersatz beträgt maximal 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, bis zu einer maximalen Höhe des Ihnen gem. Anlage 3 zur Verfügung stehenden Schulträgerbudgets
  • Die Sachausgaben für Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen der bei den Zuwendungsempfängern beschäftigen IT-Administrierenden sind auf bis zu 10.000 Euro einmalig pro Fachkraft begrenzt.

Wie funktioniert das Verfahren?

  • Anträge auf die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind online einzureichen.
  • Darüber hinaus ist die Bestätigung über die wahrheitsgemäßen Angaben des Antrags unterschrieben postalisch an die Bezirksregierung Köln Geschäftsstelle Gigabit NRW 50606 Köln zu senden.
  • Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt halbjährlich auf Grundlage einer gesonderten Anforderung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 6. Die Zuwendung darf nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben bereits geleistet worden sind.
  • Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 7 innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
  • Die Richtlinie ist befristet bis zum 31.12.2025

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Richtlinie und dem Internetauftritt des Ministeriums für Schule und Bildung (MSB) NRW.