Bezirksregierung
Köln

Geldwäscheprävention Glücksspiel

Es wurde gegen einen Geschäftsinhaber eines Unternehmens nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen § 56 Abs. 2 Nr. 2 GwG festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

05.05.2023
Bekanntmachungen bestandskräftiger Maßnahmen und unanfechtbarer Bußgeldentscheidungen
Bonn (BN)

Die Bekanntmachung wird nach § 57 Abs. 2 Satz 2 GwG anonymisiert veröffentlicht.