Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können anstelle einer vorgeschriebenen Fremdsprache unter bestimmten Voraussetzungen eine Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) ablegen.
Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können unter bestimmten Voraussetzungen anstelle einer in der Schullaufbahn vorgesehenen Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache eine Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) in der Amtssprache des Herkunftslandes bzw. in der Muttersprache ablegen, sofern in sprachlicher Hinsicht die Voraussetzungen dafür geschaffen werden können.
Erforderlich ist, dass die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) abschlussrelevant ist. Die Sprachprüfung ist über die besuchte Schule bis zum 20.09.2024 zu beantragen, in dem der Abschluss erworben wird.
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