Bezirksregierung
Köln

Dienstunfälle

Das Dezernat 47.5 bearbeitet für verbeamtete Lehrkräfte Dienstunfälle, Sachschäden und Amtshaftung, für tarifbeschäftigte Lehrkräfte nur Sachschäden und Amtshaftungsfälle. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte wenden sich bei Arbeitsunfällen bitte an die Unfallkasse.

Dienstunfall

Sie hatten als beamtete Lehrkraft einen Unfall, den Sie als Dienstunfall anerkennen lassen möchten? Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dazu gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle. Wird eine Beamtin/ein Beamter bei einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr/ihm Unfallfürsorge gewährt. Diese umfasst im Wesentlichen: Heilverfahren (insbesondere Arzt- und Krankenhauskosten, Medikamente), Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen und ggf. Unfallausgleich, Unfallruhegehalt, Unfall-Hinterbliebenenversorgung odereinmalige Unfallentschädigung.

Voraussetzung für die Gewährung von Unfallfürsorge ist die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall. Hierfür ist es erforderlich, zeitnah die bereitgestellte Dienstunfallanzeige einzureichen. Die Meldung kann ggf. auch durch eine/n Dritte/n erfolgen, wenn die/der Betroffene hierzu nicht in der Lage ist. Die Unfallmeldung senden Sie bitte auf dem Dienstweg an das Dezernat 47.5, welches das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Dienstunfall prüft und einen Bescheid erteilt. Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach dem Unfall gemeldet werden. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Erstattung der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Dienstunfall entstanden sind, sind mittels Antrag anzuzeigen. Soweit sie notwendig und angemessen sind, werden sie in voller Höhe erstattet; eine Geltendmachung im Rahmen von Beihilfeanträgen und bei der Krankenversicherung ist nicht zulässig. Die Rechnungen müssen im Original und Dublikat vorgelegt werden.

Sachschaden

Abweichend hiervon gilt für die Geltendmachung von Sachschäden (Kann-Leistung) eine Ausschlussfrist von 3 Monaten nach dem Unfall. Erforderlich ist die Anerkennung eines Sachschadens und der Nachweis durch Kaufbelege o. ä., außerdem bei Fremdverschulden, dass Schadenersatz durch Dritte nicht erzielbar war. Der Ersatz ist grundsätzlich auf Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs beschränkt, die im Dienst benötigt oder mitgeführt werden. Erstattet werden kann lediglich der Zeitwert; bei besonders wertvollen Gegenständen ist die Erstattungsmöglichkeit eingeschränkt.

Arbeitsunfälle

Lehrkräfte im Tarifbeschäftigtenverhältnis des Landes Nordrhein-Westfalen wenden sich im Falle eines Unfalls an die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

Amtshaftung

Verletzt ein Bediensteter des Landes in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes rechtswidrig und schuldhaft eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Pflicht, so hat das Land, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Verletzt der Bedienstete grob fahrlässig oder vorsätzlich die ihm obliegende Pflicht, kann er in Regress genommen werden. Die Anträge können formlos über die Schulleitung an das Dezernat 47.5 gestellt werden.