Die kommunale Bauleitplanung ist gemäß § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Die Regionalplanungsbehörde steht den Kommunen dabei beratend zur Seite. Das Verfahren ist in § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW geregelt.
Um sich von der Regionalplanungsbehörde in Bezug auf die erforderliche Anpassung der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung beraten zu lassen, hat die Kommune die Möglichkeit eine Anfrage nach § 34 LPIG NRW zu stellen. Eine frühzeitige Beteiligung zu Beginn einer Bauleitplanung wird empfohlen, damit nicht erst im Rahmen der Genehmigung nach § 6 BauGB eine Unvereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung festgestellt wird. Äußert sich die Regionalplanungsbehörde nicht innerhalb eines Monats auf die Anfrage der Kommune, so kann diese davon ausgehen, dass raumordnungsrechtliche Bedenken auf der Basis des - aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen - Planungsstandes nicht erhoben werden. Zu den erforderlichen Planunterlagen gehören in der Regel Planzeichnung sowie Planbegründung zum jeweiligen Entwurfsstand.