In Dezernat 34 erfolgt unter anderem die Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger (bBSF), die jeweils einen von 377 Kehrbezirken im Regierungsbezirk Köln verwalten.
Rechtsgrundlagen
Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, die Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten durch dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin zu duldend und entsprechend Zutritt zu gewähren sowie fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen zu veranlassen.
Die hoheitlichen Tätigkeiten (dies sind insbesondere die Feuerstättenschauen und die Bauabnahmen) bleiben den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern vorbehalten. Die Zuständigkeit des oder der bBSF ist bindend, es besteht keine Wahl- oder Wechselmöglichkeit. Auf Antrag des bBSF kann für die Durchführung der Feuerstättenschauen ein betriebsangehöriger Schornsteinfegermeister bzw. eine Schornsteinfegermeisterin bestellt werden. Infolge der Feuerstättenschau setzen die bBSF in einem Feuerstättenbescheid gegenüber den Eigentümerinnen und Eigentümern fest, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums an den vorhandenen Feuerungsanlagen durchzuführen sind. Diese sogenannten freien, allgemeinen Schornsteinfegertätigkeiten (hierzu zählen die Kehrungen, Überprüfungen und Messungen) unterliegen der privatrechtlichen Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit, sodass Eigentümer den Schornsteinfegerbetrieb des bBSF oder jeden sonstigen Schornsteinfegerbetrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, beauftragen können.
In der bundesweit geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sind Art und Umfang der Kehrungen und Überprüfungen sowie die Höhe der Gebühren für die hoheitlichen Tätigkeiten festgelegt. Die Kosten für die im Wettbewerb ausgeführten allgemeinen Schornsteinfegertätigkeiten können wie alle anderen Leistungen von im Handwerk tätigen Personen frei vereinbart werden.
Das SchfHwG sowie die KÜO sind Bundesgesetze, gelten also bundesweit.
Ausschreibungen und Vergabe der Kehrbezirke
Die Kehrbezirke sind gemäß § 7 SchfHwG unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit eingerichtet und gemäß § 10a SchfHwG alle sieben Jahre neu zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch eine öffentliche Ausschreibung und ein anschließendes Auswahlverfahren nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung befristet für sieben Jahre.
Die Ausschreibungen werden unter www.service.bund.de veröffentlicht. Bewerbungen können ausschließlich elektronisch über das Schornsteinfeger-Bewerbungsportal vorgenommen und berücksichtigt werden. Bewerben kann sich, wer die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt.
Einzelheiten zum Ausschreibungsverfahren, zu den Anforderungen an die Bewerbenden und deren Auswahl sind in der "Richtlinie über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) nach §§ 9 bis 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)“ des Wirtschaftsministeriums NRW(MWIKE) festgelegt.
Wir möchten auf zwei Antragsvordrucke für bBSF hinweisen, die auf dieser Seite heruntergeladen werden können:
- Gemäß § 11b Abs. 1 kann beantragt werden, einen Angehörigen des Betriebs als Vertreter für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 und die dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu bestellen. Der Antrag muss die in § 11b Abs. 2 genannten Unterlagen enthalten und wird schriftlich beschieden.
- Wird während des Bestellungszeitraum das 67. Lebensjahr erreicht, kann spätestens 6 Monate vorher eine Verlängerung über diese Altersgrenze hinaus bis zum Ende der siebenjährigen Bestellungszeit, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres beantragt werden (§ 10 Abs. 1 SchfHwG). Da das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung bestätigt werden muss, sollte der Antrag nicht früher als 7-8 Monate vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.
Aufsicht
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Kreisordnungsbehörden. Im Regierungsbezirk Köln sind dies die Landkreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Oberbergischer Kreis, die Städteregion Aachen sowie die kreisfreien Städte Köln, Bonn, Leverkusen. Die Kontaktdaten der dortigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie auf den Webseiten der jeweiligen Kreis- oder Stadtverwaltung.
Zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörden gehört die Überwachung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger, einschließlich der Bearbeitung von Beschwerden. Die Aufsichtsbehörden können gemäß § 21 Abs. 1 SchfHwG die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Bei festgestellten Verstößen kann die Bezirksregierung entsprechende Aufsichtsmaßnahmen verhängen.
Die Aufsicht und Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden sowie Bezirksregierung bezieht sich allein auf die hoheitlichen Tätigkeiten und umfasst nicht die freien und privat-rechtlichen Tätigkeiten, wie die Kehr-, Mess- und Prüfarbeiten.
Sonstiges
Im Regierungsbezirk Köln gibt es zwei Schornsteinfegerinnungen. Zum Innungsbereich Aachen gehören 132 Kehrbezirke und die Landkreise Düren, Heinsberg, Euskirchen sowie die Städteregion Aachen, zum Innungsbereich gehören 245 Kehrbezirke und die Landkreise Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Oberbergischer Kreis sowie die Städte Köln, Bonn, Leverkusen. Auf der Webseite der jeweiligen Innung sind die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger (sofern es sich um ein Innungsmitglied handelt) einschließlich der Kontaktdaten sowie diverse weitere Informationen rund um das Schornsteinfegerhandwerk und -recht zu finden.
Eine weitere Suchfunktion für alle selbstständigen Schornsteinfegerbetriebe befindet sich auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA), sog. Schornsteinfegerregister, und der Webseite der Handwerkskammer Köln.