Bezirksregierung
Köln

Ausländische Berufsabschlüsse

Wer im Ausland eine Berufsausbildung absolviert hat und nun in Deutschland eine entsprechende Arbeitsstelle antreten möchte, kann bei Bedarf sein ausländisches Berufszeugnis anerkennen lassen.

Die Bezirksregierungen sind unter anderem zuständig für die Anerkennung von beruflichen Abschlüssen auf Fachschul- bzw. Berufsfachschulebene. Dabei werden die ausländischen Abschlüsse mit den berufsbildenden Abschlüssen der nordrhein-westfälischen Berufsfachschulen (z.B. Kinderpfleger/in; Sozialassistent/in; elektrotechnische/r Assistent/in; informationstechnische/r Assistent/in; /kaufmännischer Assistent/in etc.) und Fachschulen (z.B. Erzieher/in, Techniker/in etc.) verglichen und ggf. anerkannt. Die Zuständigkeit der Bezirksregierungen richtet sich nach dem jeweiligen Land, in welchem der Berufsabschluss erworben wurde.

  • Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Bewertung von Abschlüssen aus:
    Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien

Die zuständigen Bezirksregierungen für die Anerkennung von Abschlüssen anderer Nationen:

  • Bezirksregierung Arnsberg: Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien (externer Link)
  • Bezirksregierung Detmold: Albanien, Bulgarien, Ungarn, Staaten der ehemaligen UdSSR (externer Link)
  • Bezirksregierung Düsseldorf: Griechenland, Österreich, Schweiz, Türkei und ehem. Jugoslawien (externer Link)
  • Bezirksregierung Münster: Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland, Island sowie alle außereuropäischen Staaten

Antragstellung

Voraussetzung für die Antragstellung ist der erste Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder der Nachweis eines berechtigten Interesses, wie z.B. die Aufnahme einer Berufstätigkeit in Nordrhein-Westfalen.

Die Anträge zu diesen Verfahren senden Sie bitte an folgende Adresse:

Bezirksregierung Köln
Dezernat 48 – Berufsanerkennung-
50667 Köln

Zur Antragstellung werden die im Antragsformular genannten Unterlagen benötigt, die Sie bitte an die oben aufgeführte Adresse senden. Das Antragsformular finden Sie unten auf dieser Seite.

Die Bearbeitung des Antrages kann einige Zeit in Anspruch nehmen, da die Unterlagen ggf. von hier aus noch dem Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in Deutschland – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – in Bonn zur gutachterlichen Stellungnahme vorgelegt werden müssen.

Bitte senden Sie uns daher auch keine Originalurkunden zu.

Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. nach der Handwerksordnung

Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz im gewerblich-technischen sowie kaufmännischen Bereich können durch die IHK FOSA (externer Link) Nürnberg (Ulmenstraße 52g, 90443 Nürnberg, Tel.: 0911 81506-0) gleichgestellt werden. Beratungen hierzu bieten die örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer an. Die Berufsausbildungen im handwerklichen Bereich können durch die örtlich zuständige Handwerkskammer gleichgestellt werden.

Die Kammern geben Ihnen Auskunft darüber, welche Unterlagen Sie dem Antrag beifügen müssen.

Hinweise zur Beglaubigung

Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt. Nachweise sind natürlich auch in Form einer notariellen Beglaubigung möglich. Die amtliche Beglaubigung, muss mindestens enthalten:

  • einen Vermerk in deutscher Sprache-, der bescheinigt, dass die Kopie/ Abschrift mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk),
  • die Unterschrift des Beglaubigenden und
  • den Abdruck des Dienstsiegels.

Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem. Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht. Besteht die Kopie/ Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z.B. schuppenartig) übereinandergelegt, geheftet und so überstempelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegels erscheint. Natürlich kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in die Beglaubigungsvermerke aufgenommen werden, zusammen mit dem Hinweis auf die Art der Urkunde. Befindet sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z.B. “hiermit wird amtlich beglaubigt, dass die vor-/ umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt). Ist dies nicht der Fall, müssen vorher Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt sein. Genügt die Beglaubigung den genannten Anforderungen nicht, können Ihre Belege nicht anerkannt werden.