Bezirksregierung
Köln

Ausweisung von geschützten Strecken an Fischwegen

Die Bezirksregierung weist an Fischwegen geschützte Strecken zum Schutze wandernder Fischarten aus.

Wer Absperrbauwerke (z.B. Wehre) oder andere Anlagen (z.B. Wasserkraftwerke) in einem Gewässer errichtet, die die aufwärts und/oder abwärts gerichteten Wanderungen der Fische erheblich beeinträchtigen oder gar unterbinden, muss auf Grundlage des Landesfischereigesetzes (LFischG) auf seine Kosten Fischwege (z.B. Fischtreppen) anlegen und unterhalten. In diesen Fischwegen ist der Fischfang grundsätzlich verboten.

Wandernde Fische benötigen zum Auffinden von Fischaufstiegsanlagen einen ungestörten Bereich. Außerdem müssen sich viele wandernde Fische neu orientieren, nachdem sie bei ihrer Abwanderung eine Fischwanderhilfe passiert haben. Aus diesem Grund setzt die Bezirksregierung Köln als obere Fischereibehörde auf Grundlage des LFischG mit ordnungsbehördlichen Verordnungen ober- und unterhalb dieser Fischwege geschützte Strecken zum Schutze der wandernden Fischarten fest.

Durch die Verordnungen wird in den geschützten Strecken der Fischfang eingeschränkt, Darüber hinaus kann die Öffnung des Fischweges für bestimmte Zeiten festlegt werden.

Die obere Fischereibehörde führt ein Verfahren zur Ausweisung einer geschützten Strecke aufgrund eines Vorschlages aus der Bevölkerung oder von Amts wegen durch.

In dem Verfahren werden die betroffenen Behörden, Verbände, Fischereigenossenschaften und Anlagenbetreiber beteiligt. Sie erhalten den Entwurf der geschützten Strecke mit Verordnungstext und Karte vor der förmlichen Festsetzung zur Stellungnahme. Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wird die endgültige Verordnung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln und im Internetauftritt der Bezirksregierung Köln veröffentlicht. Hierüber wird die untere Fischereibehörde und die Fischereigenossenschaft informiert. Abschließend wird durch die Gemeinde die geschützte Strecke mit einer Beschilderung am Gewässer kenntlich gemacht.