Bezirksregierung
Köln

Corona-Wirtschaftshilfen

Euro-Banknoten

Informationen zu Überbrückungshilfe, Neustarthilfe sowie außerordentlichen Wirtschaftshilfen.

Überbrückungshilfe

Mit der Überbrückungshilfe bietet der Bund eine weitere finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen. Dabei handelt es sich um ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) für die Überbrückungshilfe I und für vier Monate (September bis Dezember 2020) für die Überbrückungshilfe II, sowie für weitere sechs Monate (Januar bis Juni 2021) mit der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III plus (Juli bis Dezember 2021). Die Wirtschaftshilfen wurden darüber hinaus für die Monate Januar bis Juni 2022 mit der Überbrückungshilfe IV verlängert. Erstanträge und Änderungsanträge zu bereits bewilligten Überbrückungshilfe IV Förderungen können nicht mehr gestellt werden. Aus Gründen des europäischen Beihilferechts konnte mit dem Änderungsantrag keine Förderung für zusätzliche Monate beantragt werden, soweit nicht bereits bis zum 30.06.2022 ein entsprechender Erweiterungsantrag gestellt worden ist.

Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, müssen eine Schlussabrechnung über ihre prüfende Dritte oder ihren prüfenden Dritten online einreichen. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 31. August 2023. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 innerhalb der Schlussabrechnungsfrist beantragt werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt.

Neustarthilfe

Mit der Neustarthilfe, Neustarthilfe plus und Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige, unständig Beschäftigte, sowie kurz befristete Beschäftigte in den darstellenden Künsten in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben. Auch kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften konnten Unterstützung durch die Neustarthilfe erhalten, wenn der überwiegende Teil der Einkünfte – würden sie von einer natürlichen Person erzielt – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden. Erstanträge und Änderungsanträge können nicht mehr gestellt werden.

Die Fristen zur Einreichung der Endabrechnung sind verstrichen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfen (November- und Dezemberhilfe)

Die Novemberhilfe / Dezemberhilfe war ein Unterstützungsangebot für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in den Monaten November und Dezember 2020 besonders betroffen waren. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.

Die Anträge auf November- und Dezemberhilfen, die über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, müssen eine Schlussabrechnung online einreichen. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung endet am 31. August 2023. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 innerhalb der Schlussabrechnungsfrist beantragt werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt.

An wen kann ich mich bei Nachfragen wenden?

Bei Fragen zu den Wirtschaftshilfen steht Ihnen die Hotline montags, mittwochs und freitags von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und dienstags und donnerstags von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr unter der Rufnummer +49 221 147-2070 zur Verfügung.