Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 16. Juli 2025 entschieden, dass die Bezirksregierung Köln die Dienstbezüge des suspendierten Landrates des Kreises Düren kürzen durfte.
Die Bezirksregierung Köln hatte am 8. November 2024 den Landrat des Kreises Düren, Wolfgang Spelthahn, vorläufig des Dienstes enthoben. Grund hierfür sind staatsanwaltschaftliche und disziplinarische Ermittlungen gegen Herrn Spelthahn insbesondere wegen möglicher Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen an Drittstaatsangehörige durch die Ausländerbehörde des Kreises Düren.
Mit Beschluss vom 2. April 2025 hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf zwar die Entscheidung der Bezirksregierung Köln bestätigt, Herrn Spelthahn vorläufig des Dienstes zu entheben, jedoch mit einem weiteren Beschluss vom 28. April 2025 entschieden, dass die ebenfalls von der Bezirksregierung Köln verfügte Kürzung seiner Dienstbezüge auszusetzen sei. Grund hierfür war eine aus Sicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht eindeutige Rechtslage: Die Kürzung der Dienstbezüge während einer vorläufigen Dienstenthebung setzt die Prognose voraus, dass der betroffene Beamte mit dem Abschluss des Disziplinarverfahrens voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird.
Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass dies allein deshalb nicht angenommen werden könne, weil Herr Spelthahn voraussichtlich nach der Kommunalwahl zum 1. November 2025 in den Ruhestand eintreten wird und sodann aus Rechtsgründen keine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mehr möglich sein werde.
Die von der Bezirksregierung Köln gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hatte nun Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht folgte der Auffassung der Bezirksregierung Köln, dass der nahende Ruhestandseintritt eines Beamten keinen begrenzenden Einfluss auf die Möglichkeit der Disziplinarbehörde haben kann, seine Dienstbezüge während einer vorläufigen Dienstenthebung zu kürzen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.