Inhaltsseite Hochwassermeldedienst Die Bezirksregierung Köln betreibt zur Früherkennung von Hochwassergefahren einen Hochwassermeldedienst für die Gewässer Sieg, Agger, Erft und Rur.
Inhaltsseite Hotelbuchungen Die Reisekostenstelle kann keine Hotelbuchungen durchführen, diese sind vom Dienstreisenden selbst vorzunehmen und die Rechnungen zu begleichen. Dabei ist grundsätzlich das dem Tagungsort nächstgelegene und preiswerteste Hotel zu berücksichtigen.
Inhaltsseite Mitarbeitende der Bezirksregierung Köln: Fahrkarten Fahren Sie aus dienstlichen Gründen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kann Ihnen bei rechtzeitiger Beantragung eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt werden.
Inhaltsseite Lehrkörper im Regierungsbezirk Köln: Schulfahrt /Tagesausflug Tagesausflüge oder mehrtägige Schulfahrten werden in der Reisekostenstelle abgerechnet. Jede Lehrkraft hat seinen persönlichen Antrag unter Angabe des Bezügekonto zu stellen. Es werden nur die persönlichen Anteile an einem Gruppenticket o.ä. erstattet.
Inhaltsseite Reisekostenstelle In der Reisekostenstelle werden die Reisekosten berechnet und erstattet. Sie ist zuständig für die Beschäftigten der Behörde und für die Lehrkräfte an den Schulen (Ausnahme Grundschulen).
Inhaltsseite Stellenangebote Unser Auftrag: Gemeinsam Sinnvolles Leisten für die Menschen im Regierungsbezirk Köln. Die Bezirksregierung Köln ist eine moderne, leistungsfähige und bürgerfreundliche Landesbehörde.
Inhaltsseite Fortbildungen Fortbildungen sind keine Dienstreisen im Sinne des LRKG, sondern werden ab dem 1. Tag nach dem Trennungsentschädigungsrecht abgegolten (TEVO).
Inhaltsseite Lehrkörper im Bezirk Köln: Dienstreisegenehmigung Die Dienstreisegenehmigungen der Lehrer und stellvertretenden Schulleitungen erteilt die jeweilige Schulleitung.
Inhaltsseite Lehrkörper im Regierungsbezirk Köln: Reisekosten Für dienstlich veranlasste Reisen erhalten die Lehrkräfte eine Erstattung der Ihnen entstandenen Kosten nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG). Dies können u.a.
Inhaltsseite Reisekosten PR / SBV / JAV / Wahlhelfer Personalratsmitglieder fallen nicht unter den Regelungen des LRKG. Vielmehr werden diese Kosten durch §40 I LPVG gedeckt. Die Reisen sind durch Dienstreiseanzeigen der Reisestelle mitzuteilen und können nur abgerechnet werden, wenn diese vorliegen.