Bezirksregierung
Köln

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)

Die Bezirksregierung Köln erteilt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) als Nachweis der Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen bzw. therapeutischen Berufes.

Für eine ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische oder psychotherapeutische Tätigkeit im europäischen Ausland ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, ein sogenanntes „Certificate of good standing" (COG) auf Grundlage der Berufsanerkennungs-Richtlinie des Europäischen Parlamentes und Europäischen Rates vom 07.09.2005, bei der jeweiligen Bezirksregierung zu beantragen, in deren Zuständigkeitsbereich der/die Antragsteller:in tätig ist oder zuletzt tätig war

Das COG ist international anerkannt und bestätigt, dass gegen den/die Antragsteller:in keine berufs-, straf- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind und dass diese:r berechtigte:r Approbationsinhaber:in ist.

Neben dem COG besteht die Möglichkeit, die Approbationsurkunde mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 versehen zu lassen. Die "Haager Apostille" bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde und ist das zwischen Deutschland und den beteiligten Staaten international anerkannte Mittel, ein offizielles Dokument zu verifizieren. Außerhalb des Haager Übereinkommens ist eine Legalisation erforderlich. Sofern die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt werden soll, erfolgt dies nach der Vorbeglaubigung durch die jeweils zuständige Landesbehörde und ggf. nach der Endbeglaubigung beim Bundesverwaltungsamt durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll (Legalisation).

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Dezernates 21 / Apostillen.

Anfragen u.a. elektronischer Verifikationsportale (z.B. „DataFlow Group“, „Epic“, „CGFNS Int“. etc.) auf anderweitige Bestätigung der Echtheit von Approbationsurkunden, der Ausstellung oder der Berechtigung des Sachbearbeiters zur Ausstellung der Urkunde wird daher nicht nachgekommen.

Hinweis zu amtlichen Beglaubigungen: Anerkennungsfähig sind gem. Runderlass des Innenministeriums vom 28.04.1977 nur Beglaubigungen, die von einer Behörde vorgenommen worden sind, die von dem zuständigen Landesminister durch Rechtsverordnung dazu befugt wurde. Beglaubigungen durch Einrichtungen der Kirche (Kirchengemeinden, Pfarrämter etc.), Schulen, Studentenwerke und Verbände gelten nicht als amtliche Beglaubigungen. Anerkennungsfähig sind Beglaubigungen durch Stadt- und Gemeindeverwaltungen sowie im Ausland vorgenommene Beglaubigungen durch die Deutsche Botschaft.

Alle fremdsprachigen Dokumente und Urkunden müssen von einer in Deutschland gerichtlich ermächtigten Person unter Vorlage des Originals übersetzt sein. Eine Liste der gerichtlich ermächtigten Übersetzer gibt es beim Oberlandesgericht (OLG). Bei im Ausland übersetzten Dokumenten muss die Richtigkeit der Übersetzung durch die Deutsche Botschaft bestätigt werden. Bitte beachten Sie, dass alle fremdsprachigen Unterlagen in (amtlich beglaubigter) Kopie an die jeweilige Übersetzung angeheftet sein müssen.

Die Bezirksregierung Köln bestätigt mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, dass keine berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind.

Zu beachten ist, dass die Bezirksregierung Köln nur dann für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zuständig ist, wenn die berufliche Tätigkeit im Regierungsbezirk Köln ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde.

Wenn Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) stellen wollen, reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Vordruck)
  • Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für Sie zuständigen Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- bzw. Psychotherapeutenkammer. Diese wird durch die jeweilige Rechtsabteilung ausgestellt.
  • Ein Führungszeugnis der Belegart 0. Das Führungszeugnis ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt unter Angabe des Verwendungszweckes Unbedenklichkeitsbescheinigung und des Aktenzeichens 24.2 zu beantragen. Als Empfänger ist die Bezirksregierung Köln, Dezernat 24, 50606 Köln anzugeben. Die Zuständigkeit der Einwohnermeldeämter richtet sich hier nach Ihrem derzeitigen Hauptwohnsitz.
  • Eine amtlich beglaubigte Kopie Ihrer Approbationsurkunde, wobei die Beglaubigung nicht älter als 6 Monate sein darf.
  • Eine Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist (Vordruck Straffreiheitserklärung).

Bei der Übersendung Ihrer ungehefteten Antragsunterlagen verzichten Sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und aus Kostengründen bitte auf Prospekthüllen, Ordner, Heftstreifen etc.

Die Bescheinigung wird in deutscher Sprache ausgestellt.

Hinweis zu amtlichen Beglaubigungen: Anerkennungsfähig sind gem. Runderlass des Innenministeriums vom 28.04.1977 nur Beglaubigungen, die von einer Behörde vorgenommen worden sind, die von dem zuständigen Landesminister durch Rechtsverordnung dazu befugt wurde. Beglaubigungen durch Einrichtungen der Kirche (Kirchengemeinden, Pfarrämter etc.), Schulen, Studentenwerke und Verbände gelten nicht als amtliche Beglaubigungen. Anerkennungsfähig sind Beglaubigungen durch Stadt- und Gemeindeverwaltungen sowie im Ausland vorgenommene Beglaubigungen durch die Deutsche Botschaft.

Alle fremdsprachigen Dokumente und Urkunden müssen von einer in Deutschland gerichtlich ermächtigten Person unter Vorlage des Originals übersetzt sein. Eine Liste der gerichtlich ermächtigten Übersetzer gibt es beim Oberlandesgericht (OLG). Bei im Ausland übersetzten Dokumenten muss die Richtigkeit der Übersetzung durch die Deutsche Botschaft bestätigt werden. Bitte beachten Sie, dass alle fremdsprachigen Unterlagen in (amtlich beglaubigter) Kopie an die jeweilige Übersetzung angeheftet sein müssen.

Gebühren

Dienstleistung / Produkt Gebühr
Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) wird eine Gebühr von 70 Euro erhoben, wenn alle entscheidungserheblichen Unterlagen ohne weitere Aufforderung vorgelegt wurden und keine Rechts- oder Sachfragen zu klären waren.