Die Bezirksregierung ist u.a. für die staatliche Anerkennung von Schulen sowie für die Ausstellung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für pharmazeutisch-technische Assistent/inn/en zuständig. Für die Abnahme der staatlichen Prüfungen liegt die Zuständigkeit bei der örtlichen Unteren Gesundheitsbehörde.
Die Bezirksregierung ist u.a. für die staatliche Anerkennung von Schulen für pharmazeutisch-technische Assistent/inn/en und die Erteilung der Berufserlaubnis zuständig. Für die Abnahme der staatlichen Prüfungen liegt die Zuständigkeit bei der örtlichen Unteren Gesundheitsbehörde.
Wenn Sie die Gründung einer Schule für pharmazeutisch-technische Assistent/inn/en beabsichtigen, finden Sie hier den Erhebungsbogen, der die Grundlage für die Antragstellung und Prüfung der Voraussetzungen für eine Schulgenehmigung darstellt.
Die Ausbildung zur / zum pharmazeutisch-technischen Assistentin / Assistenten beinhaltet im Wesentlichen:
- Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten unter Aufsicht einer Apothekerin/eines Apothekers
- Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln nach anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wissenschaften
- Handhabung und Pflege der in der Apotheke vorkommenden Apparaturen und technischer Geräte, Prüfung von Arzneimitteln
- Sachgemäße Lagerung und Entsorgung
- Abgabe von Arzneimitteln einschließlich der Information von Patientinnen/Patienten.
Tätigkeitsbereich: Apotheken, Krankenhausapotheken, pharmazeutische Industrie, Forschungseinrichtungen, Verwaltungen im Arzneimittelwesen.
Detaillierte Informationen zu Grundlagen und Dauer der Ausbildungsgänge sowie zu den Ausbildungsvoraussetzungen erteilen die jeweiligen Ausbildungsstätten.
Für die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses ist zentral für Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Münster, Dezernat 24 - PuG, Domplatz 1-3, 48143 Münster zuständig.