Bezirksregierung
Köln

Denkmalschutz und -förderung

Im Regierungsbezirk Köln werden über 30.000 eingetragene Denkmäler gesetzlich geschützt. Denkmäler sind Zeugnisse der Geschichte. Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Menschheit besteht ein öffentliches Interesse an ihrem Erhalt.

Die Denkmallisten der Städte und Gemeinden geben Auskunft darüber, welche Baudenkmäler, Bodendenkmäler und beweglichen Denkmäler dem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen. Änderungen an Denkmäler oder in deren Umgebung benötigen eine Erlaubnis der örtlichen Unteren Denkmalbehörde.

Wer nach Bodendenkmälern gräbt oder - als Sondengänger - mit Metalldetektoren nach Bodendenkmälern sucht, benötigt eine Grabungserlaubnis der jeweiligen Oberen Denkmalbehörde.

Das Land unterstützt die Eigentümerinnen und Eigentümer von Denkmälern mit zinsgünstigen Darlehen, steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten und in Einzelfällen auch mit Denkmalfördermitteln.

Denkmalbehörden

Zuständig für den Denkmalschutz sind in NRW die Städte und Gemeinden als Untere Denkmalbehörden. Die Bezirksregierung Köln beaufsichtigt als Obere Denkmalbehörde die Städte Aachen, Bonn, Köln und Leverkusen.

Die Städte und Gemeinden führen als Untere Denkmalbehörden die Denkmallisten, in der alle örtlichen Baudenkmäler und beweglichen Denkmäler erfasst sind. Bei ihnen ist auch die Erlaubnis zur Veränderung eines Denkmals zu beantragen (-soweit nicht bereits im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geschehen). Die Bezirksregierung entscheidet anstelle der Unteren Denkmalbehörde, wenn der Bund oder das Land NRW Eigentümer des Denkmals ist (z.B. Schloss Augustusburg, Ordensburg Vogelsang, Altenberger Dom, Römergrab Köln-Weiden, ehem. Kanzlerbungalow, Museum König).

Bodendenkmäler, Denkmalbereiche und Welterbestätten mit ihren Pufferzonen sind nachrichtlich in der Denkmalliste eingetragen. Bodendenkmäler sind auch ohne Eintragungsverfahren geschützt.

Grabungserlaubnisse werden von den Oberen Denkmalbehörden erteilt. Dies sind für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Kreise; für die kreisfreien Städte ist es die Bezirksregierung. Die Obere Denkmalbehörden überprüfen ferner denkmalrechtliche Entscheidungen der Städte und Gemeinden – z.B. aufgrund einer Eingabe einer Bürgerin oder eines Bürgers.

Die Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen in Abstimmung mit dem Amt für Denkmalpflege bzw. dem Amt für Bodendenkmalpflege des Landschaftsverbandes.

Denkmalförderung

Die Bezirksregierung Köln bewilligt - auf entsprechenden Antrag - Landeszuschüsse zu Instandsetzungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Denkmälern. Dies betrifft herausragende Baudenkmäler wie den Kölner und den Aachener Dom, aber auch Denkmäler, die in privatem, kommunalem oder sonstigem kirchlichen Besitz sind. Vereine können ebenfalls eine Projektförderung erhalten.

Förderfähig sind ausschließlich denkmalpflegerische Arbeiten an der denkmalwerten Substanz des Gebäudes, nicht aber nutzungsbedingte Maßnahmen wie Aus- und Umbauten oder technische Ausstattung. Normale, zumutbare Bauunterhaltung ist von der Förderung ausgeschlossen.

Mit Priorität werden solche Maßnahmen gefördert,

  • die wegen der Bedeutung des Denkmals in hohem öffentlichen Interesse stehen,
  • die gegenüber normaler Bauunterhaltung einen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand mit sich bringen,
  • bei denen bürgerliches Engagement im Vordergrund steht,
  • die nicht durch eine wirtschaftliche Nutzung finanziert werden können, oder
  • die nicht angemessen steuermindernd geltend gemacht werden können.

Die Untere Denkmalbehörde der Stadt oder Gemeinde, bei der Sie als Denkmaleigentümerin oder Denkmaleigentümer einen denkmalrechtlichen Erlaubnisantrag stellen, ist bei der Antragstellung erste Ansprechpartnerin und wird von uns im Förderverfahren eingebunden.

Die Antragstellung erfolgt digital auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, GBauen und Gleichstellung NRW. Anmeldefrist ist der 01. Oktober des Vorjahres. Bei Restaurierungsmaßnahmen mit mehrjähriger Laufzeit wird der Zuschuss auf mehrere Jahre verteilt.

Seit 2019 werden auch Instandsetzungsmaßnahmen an verkehrshistorischen Kulturgütern (VHK) gefördert. Städte und Gemeinden können zudem Pauschalzuweisungen erhalten und ihrerseits Förderungen zu kleineren denkmalpflegerischen Maßnahmen bewilligen.

Alternative Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung - jenseits der Denkmalförderung - sind die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten nach EStG und die Darlehensförderung durch die NRW-Bank.