Im Regierungsbezirk Köln werden über 30.000 eingetragene Denkmäler gesetzlich geschützt. Denkmäler sind Zeugnisse der Geschichte. Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Menschheit besteht ein öffentliches Interesse an ihrem Erhalt.
Die Denkmallisten der Städte und Gemeinden geben Auskunft darüber, welche Baudenkmäler, Bodendenkmäler und beweglichen Denkmäler dem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen. Änderungen an Denkmäler oder in deren Umgebung benötigen eine Erlaubnis der örtlichen Unteren Denkmalbehörde.
Wer nach Bodendenkmälern gräbt oder - als Sondengänger - mit Metalldetektoren nach Bodendenkmälern sucht, benötigt eine Grabungserlaubnis der jeweiligen Oberen Denkmalbehörde.
Das Land unterstützt die Eigentümerinnen und Eigentümer von Denkmälern mit zinsgünstigen Darlehen, steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten und in Einzelfällen auch mit Denkmalfördermitteln.
Denkmalbehörden
Zuständig für den Denkmalschutz sind in NRW die Städte und Gemeinden als Untere Denkmalbehörden. Die Bezirksregierung Köln beaufsichtigt als Obere Denkmalbehörde die Städte Aachen, Bonn, Köln und Leverkusen.
Die Städte und Gemeinden führen als Untere Denkmalbehörden die Denkmallisten, in der alle örtlichen Baudenkmäler und beweglichen Denkmäler erfasst sind. Bei ihnen ist auch die Erlaubnis zur Veränderung eines Denkmals zu beantragen (-soweit nicht bereits im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geschehen). Die Bezirksregierung entscheidet anstelle der Unteren Denkmalbehörde, wenn der Bund oder das Land NRW Eigentümer des Denkmals ist (z.B. Schloss Augustusburg, Ordensburg Vogelsang, Altenberger Dom, Römergrab Köln-Weiden, ehem. Kanzlerbungalow, Museum König).
Bodendenkmäler, Denkmalbereiche und Welterbestätten mit ihren Pufferzonen sind nachrichtlich in der Denkmalliste eingetragen. Bodendenkmäler sind auch ohne Eintragungsverfahren geschützt.
Grabungserlaubnisse werden von den Oberen Denkmalbehörden erteilt. Dies sind für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Kreise; für die kreisfreien Städte ist es die Bezirksregierung. Die Obere Denkmalbehörden überprüfen ferner denkmalrechtliche Entscheidungen der Städte und Gemeinden – z.B. aufgrund einer Eingabe einer Bürgerin oder eines Bürgers.
Die Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen in Abstimmung mit dem Amt für Denkmalpflege bzw. dem Amt für Bodendenkmalpflege des Landschaftsverbandes.
Denkmalförderung
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Maßnahmen, die der Instandsetzung, Erhaltung, Freilegung oder Sicherung sowie der wissenschaftlichen Erforschung, der Erfassung oder der Präsentation von Denkmälern im Sinne des Denkmalschutzgesetzes dienen. Dies betrifft herausragende Baudenkmäler wie den Kölner und den Aachener Dom, aber auch sonstige Denkmäler, die in privatem, kommunalem oder kirchlichem Besitz sind. Bei Restaurierungsmaßnahmen mit mehrjähriger Laufzeit wird der Zuschuss auf bis zu vier Jahre verteilt.
Förderfähig sind ausschließlich Instandsetzungsarbeiten an der denkmalgeschützten Substanz des Gebäudes, nicht aber nutzungsbedingte Maßnahmen wie Aus- und Umbauten oder technische Ausstattung. Normale, zumutbare Bauunterhaltung ist von der Förderung ausgeschlossen.
Mit Priorität werden solche Maßnahmen gefördert,
- die wegen der Bedeutung des Denkmals in hohem öffentlichen Interesse stehen,
- die gegenüber normaler Bauunterhaltung einen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand mit sich bringen,
- bei denen bürgerliches Engagement im Vordergrund steht,
- die nicht oder kaum durch eine wirtschaftliche Nutzung finanziert werden können, oder
- die nicht angemessen steuermindernd geltend gemacht werden können.
Die Vorlage einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW ist Voraussetzung für einen Förderantrag. Die dafür zuständige Untere Denkmalbehörde der Stadt oder Gemeinde wird von uns zudem im Förderverfahren eingebunden.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW. Anmeldefrist ist in diesem Jahr der 30. März.
Alternative Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung - jenseits der Denkmalförderung - sind die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten nach EStG und die Darlehensförderung durch die NRW-Bank.