Städte und einzelne Quartiere verändern sich und werden vor immer neue Herausforderungen gestellt. Bund und Land unterstützen die Städte und Gemeinden bei diesem Wandlungsprozess mit Mitteln der Städtebauförderung.
Die Kommunen stehen im Hinblick auf den Klimawandel, aufgrund des demografischen Wandels und der Digitalisierung sowie veränderter Nutzungsbedingungen und -interessen vor großen Anpassungsbedarfen und städtebaulichen Transformationsprozessen. Dies gilt insbesondere für den Erhalt von lebendigen und identitätsstiftenden Stadt- und Ortskernen, Maßnahmen für den Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, das Schaffen von Wohnraum sowie bedarfsgerechten und zukunftsorientieren Infrastrukturen. Zugleich sind auch langfristig belastbare Strategien zur urbanen Resilienz erforderlich, um negative Auswirkungen von besonderen Ereignissen (wie Pandemien, Hitzeperioden oder auch Naturkatastrophen) durch bauliche, soziale und ökonomische Strukturen zu begrenzen. Übergeordnetes Ziel der Städtebauförderung ist, Teilhabe und Austausch am gesellschaftlichen Leben für alle zu ermöglichen, eine Vielfalt von Akteuren bei der Stadtentwicklung zu integrieren und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken.
Bund und Länder sehen daher in der Städtebauförderung eine wichtige sozial-, struktur-, innen-, umwelt- und kommunalpolitische Aufgabe. Bund und Länder stimmen zudem darin überein, dass die Städtebauförderung einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Neuen Leipzig-Charta, der Ziele der Nationalen Stadtentwicklungspolitik und der Davos-Deklaration leistet und damit zur nachhaltigen Innenentwicklung und Reduzierung des Flächenverbrauchs beiträgt. Sie sehen die Notwendigkeit einer bestandsorientierten und baukulturell anspruchsvollen Städtebauförderung, deren Umsetzung durch die Beteiligung aller Bürgerinnen und Bürger, auch von Kindern und Jugendlichen und schwer erreichbaren Bevölkerungsgruppen, erfolgen soll.
AUFGABE DER BEZIRKSREGIERUNG
Dezernat 35.3 betreut die Förderprogramme des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW). Damit ist das Dezernat die rechtlich festgelegte Bewilligungsbehörde und für die Erteilung von Bewilligungen von Städtebauförderungsmitteln sowie die Abrechnung der Fördermaßnahmen zuständig. Zusätzlich begleitet die Bezirksregierung Zuwendungsempfängerinnen insbesondere bei der Antragsstellung und der Umsetzung der Fördermaßnahmen. Grundlage für die Förderung bildet die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen (Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023).
Dabei ist es ein besonders wichtiges Anliegen, durch eine Erstberatung größte Chancen zur Durchsetzung Ihrer Förderprojekte zu ermöglichen. Ziel ist es, Hand in Hand bedeutsame Investitionen für den Bezirk sicherzustellen.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Fördermitteln obliegt regelmäßig dem Landesressort (Bauministerium). Dezernat 35 ist hierbei eng eingebunden und betreut die Förderverfahren gegenüber dem MHKBD fachlich. Es prüft insbesondere die Fördervoraussetzungen der Projekte vor Weitergabe Ihrer Anträge an das Ministerium.
INTEGRIERTES STÄDTEBAULICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT
Fördervoraussetzung zur Beantragung von Städtebaufördermitteln ist ein gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK). Grundlegende Punkte eines 25-seitigen ISEK- sind mindestens folgende:
- Darstellung der Ziele und (Teil-)Maßnahmen
- Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
- Auseinandersetzung mit den Themen Klimaschutz und Klimafolgenanpassung sowie die Ableitung konkreter Ziele und Maßnahmen
- Wenn vorhanden: Einbettung in bzw. Ableitung aus bestehendem gesamtstädtischem Konzept bzw. Bezug zur Gesamtentwicklung der Gemeinde)
- Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus sind zu treffen
Weitere Fragen und Antworten zur Förderung finden Sie auf der FAQ-Seite des MHKBD NRW zur Städtebauförderung.