Das Förderprogramm Gigawatt fördert die Errichtung von PV Anlagen inkl. Batteriespeicher und deren Planungsleistungen auf kommunalen Gebäuden im Rheinischen Revier.
Nordrhein-Westfalen treibt den kommunalen Photovoltaik-Ausbau im Rheinischen Re-vier voran: Über die kommenden vier Jahre stellen der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen für das Zukunftsprojekt des Strukturwandels im Rheinischen Revier bis zu 60 Millionen Euro Strukturstärkungsmittel zur Verfügung. Die Förderung umfasst unteranderem „Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden zusammen mit einem Batteriespeicher“ sowie „Planungsleistungen zum Photovoltaikausbau“ im Rheinischen Revier. Das gab Energie- und Klimaschutzministerin Mona Neubaur am Donnerstag, 18. Januar 2024, auf der Jahresveranstaltung des Gigawattpakts bekannt. Die Bezirksregierung Köln übernimmt für diese Förderbausteine die Aufgaben der Bewilligungsbehörde. Ein Antrag ist in digitaler Form durch die Vorhabenträger bei der Bezirksregierung Köln zu stellen.
Das erklärte Ziel des Gigawattpakts ist es, die Stromerzeugungs-Kapazitäten aus Erneuerbaren Energien bis 2028 auf 5 Gigawatt im Rheinischen Revier auszuweiten. Das bedeutet mehr als eine Verdopplung der installierten Leistung Erneuerbarer Energien im Vergleich zu den 2,3 Gigawatt im Jahr 2020.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Systeme aus Photovoltaik-Dachanlagen und Batteriespeichern, die auf kommunalen Gebäuden elektrische Energie für den Eigenverbrauch erzeugen (Eigenbedarf). Die Gebäude dürfen nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts genutzt werden. Der prognostizierte Jahresertrag der zu fördernden Photovoltaikanlage darf nicht höher sein als der prognostizierte Stromverbrauch des kommunalen Gebäudes. Die prognostizierte Eigenverbrauchsquote muss bei mindestens 80 Prozent liegen. Die Gewinne aus dem in das öffentliche Netz eingespeisten Strom sind in die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten der Kommune zu reinvestieren. Die Photovoltaikanlage ist alleine und zusammen mit einem elektrischen Batteriespeicher als System förderfähig, der elektrische Batteriespeicher alleine ist nicht förderfähig. Antragsberechtigt sind Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände im Rheinischen Revier im Sinne von Nummer 4.2 Buchstabe a der RRL. Der Fördersatz richtet sich nach dem Fördersatzerlass zur Rahmenrichtlinie vom 14.06.2023. Die Förderhöchstgrenze beträgt 350 000 Euro.
Wichtiger Hinweis:
Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 7) hat der Gesetzgeber einen neuen Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) angefügt, der ab dem 1. Januar 2023 gilt und einen Nullsteuersatz bei der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher vorsieht. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Eingeschlossen sind dabei die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und die Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Dies gilt, sofern die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Auf Grundlage dieser Gesetzesänderung werden im Rahmen des Förderprogramms Gigawattpakt lediglich die Netto-Beträge berücksichtigt bzw. gefördert. Sollten Sie dennoch eine Förderung in der Höhe des Brutto-Betrags beanspruchen möchten, setzen Sie sich bitte mit der Bewilligungsbehörde in Verbindung, um dies zu begründen. Für Planungsleistungen gilt diese Regelung nicht.
Planungsleistungen zum Photovoltaikausbau
Gefördert werden Planungsvorhaben (hierzu zählen u.a. Größenskalierung der Anlage, Umwelteinflüsse, Blendwirkung, Statik, Netzanschluss, Bauleitverfahren) zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen. Die Förderung wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt und setzt die Umsetzung der Investition voraus. Antragsberechtigt sind Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände im Rheinischen Revier im Sinne von Nummer 4.2 Buchstabe a der RRL. Die Förderhöchstgrenze beträgt maximal 35 000 Euro. Der Fördersatz richtet sich nach dem Fördersatzerlass zur Rahmenrichtlinie vom 14.06.2023.
Prozessablauf
Die Vorhabenträger stellen einen Antrag bei der Bezirksregierung Köln in digitaler Form. Den Zugang zu den Antragsformularen, Verwendungsnachweisen und Mittelanforderungen finden Sie seit dem 29.02.2024, unter dem Reiter "Empfehlungen". Nach eingehender Antragsprüfung durch die Bezirksregierung Köln, stellt diese dem Vorhabenträger den Bescheid aus.
Klarstellung zu den einzureichenden Unterlagen für die Gigawatt Förderung:
Mit den Antragsunterlagen ist mindestens eine durch ein Fachunternehmen erstellte Kostenplanung einzureichen. Als Alternative besteht die Möglichkeit, dass Kostenplanungen von den Kommunen in Eigenverantwortung erstellt werden können, sofern sich die hierfür nötige Fachkompetenz im eigen Haus befindet, die Kostenplanung sollte dann jedoch von einem Fachunternehmen nochmals bestätigt werden. Eine nachträgliche Erhöhung der beantragten Fördermittel ist explizit ausgeschlossen.
"Social Media"-Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
Facebook, X/Twitter, Youtube, Pinterest, Instagram, Flickr, Vimeo
Bitte beachten Sie unsere Informationen und Hinweise zum Datenschutz und zur Netiquette bevor Sie die einzelnen Sozialen Medien aktivieren.
Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen: