ÖbVI werden von der Bezirksregierung zugelassen und beaufsichtigt.
Der ÖbVI ist neben den Katasterbehörden berechtigt, Liegenschaftsvermessungen (Teilungs- und Grenzvermessungen sowie Gebäudeeinmessungen) auszuführen. Darüber hinaus dürfen sie die von Ihnen durchgeführten amtlichen Grundstücksvermessungen mit öffentlichen Glauben beurkunden. Diese gelten dann als rechtsverbindlich und dienen unter anderem als Grundlage für einen Bauantrag oder einer Gebäudeeinmessung. Die abschließenden amtlichen Messergebisse werden nach Prüfung durch die Katasterbehörde in das Liegenschaftskataster übernommen. Im Zusammenhang mit Vermessungen zur Aufteilung von Grundstücken ergeben sich neben der Übernahme in das Liegenschaftskataster auch Veränderungen im Grundbuch.
Vermessungsingenieure/innen, die die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können von der Bezirksregierung zum ÖbVI öffentlich bestellt werden. Als zuständige Aufsichtsbehörde überwacht sie im Wesentlichen deren amtlichen Aufgaben und berät bei fachlichen Themen.
Die Aufsicht über die vermessungstechnischen Tätigkeiten außerhalb des amtlichen Bereiches obliegt hingegen der Ingenieurkammer-Bau NRW.
Weitere Informationen zur Berufsausübung der ÖbVI stehen für berechtigte Personen nachfolgend zur Verfügung.
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