Bezirksregierung
Köln

Die Finanzaufsicht umfasst die kommunalen Haushalte, die Haushaltssicherung und die vorläufige Haushaltswirtschaft.

Wesentlicher Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) ist die Eigenständigkeit bei der Aufstellung des Haushalts und damit der Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Kommune (Finanzhoheit).

Die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) definiert den Umfang und den Inhalt der kommunalen Haushaltswirtschaft, hier werden die Haushaltsziele und die Haushaltsgrundsätze bestimmt. Das Recht der kommunalen Selbstverwaltung bedeutet andererseits auch Verpflichtung und Verantwortung jeder Gemeinde, den gesetzlichen Haushaltszielen und Haushaltsgrundsätzen nachzukommen. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht zum Haushaltsausgleich. Nur ein ausgeglichener Haushalt bietet die Möglichkeit, die Spielräume der Selbstverwaltung eigenverantwortlich gestalten zu können.

Für die Kreishaushalte gilt nach der Kreisordnung NRW (KrO NRW), dass die Festsetzung der Kreisumlage durch die Bezirksregierung genehmigt werden muss.

Haushaltssicherungskonzept

Für in Schieflage geratene Kommunalhaushalte hat der Gesetzgeber das "Haushaltssicherungskonzept" (HSK) als Instrument geschaffen. Durch die im HSK festgeschriebenen Konsolidierungsmaßnahmen soll die Kommune innerhalb von maximal 10 Jahren den gesetzlich vorgesehenen Haushaltsausgleich erreichen und damit die finanzielle Leistungsfähigkeit wiederherstellen. Auch wenn dieses HSK einer Genehmigung durch die kommunale Finanzaufsicht bedarf, bleibt es die eigene Aufgabe und Pflicht der Kommune, geeignete Konsolidierungsmaßnahmen zu beschließen. Gelingt dies nicht, wird der Spielraum für die eigene Finanzhoheit deutlich kleiner. Die Kommunen dürfen dann nur noch Aufgaben wahrnehmen, zu denen sie rechtlich verpflichtet sind.