Bezirksregierung
Köln

Rechtsaufsicht und Bürgereingaben

Die Handlungsabläufe in der kommunalen Selbstverwaltung unterliegen der rechtlichen Kontrolle der Kommunalaufsicht.

Das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung gewährt den Gemeinden das Recht, ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Das Leitbild der politischen Willensbildung ist auch auf Gemeindeebene die repräsentative Demokratie, denn Rat und Bürgermeister:in werden durch Wahlen bestimmt. Bei ihren Entscheidungen müssen die Gemeinden die geltenden Vorschriften beachten. Die Kommunalaufsichtsbehörden haben im Interesse der Allgemeinheit darüber zu wachen, dass diese Regeln eingehalten werden.

Allgemeine Aufsicht

Die Kommunalaufsicht hat die Aufgabe, zu überwachen, dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (§ 119 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 der Gemeindeordnung des Landes NRW).

Grundgesetz und Landesverfassung räumen den Gemeinden das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG und Art 78 Abs. 1 S. 1 LVerf NRW) ein. Den Gemeinden steht somit das Recht zu, im Rahmen der Gesetze alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Zuständigkeit zu regeln. Die Rechtsaufsicht des Landes beschränkt sich darauf, dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (allgemeine Aufsicht). Dies bedeutet aber auch, dass ein aufsichtliches Einschreiten auf eindeutige Rechtsverstöße der Kommune beschränkt ist, es ihr somit nicht zusteht, Zweckmäßigkeit oder Bürgerfreundlichkeit des Verwaltungshandelns mit aufsichtlichen Mitteln aufzugreifen oder gemeindeinterne Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse, die sich im Rahmen geltenden Rechts bewegen, nach eigenen Gesichtspunkten zu optimieren.

Bei den „Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung“ gem. § 3 Abs. 2 GO NRW, zu deren Wahrnehmung die Kommunen gesetzlich verpflichtet sind, kommt neben der allgemeinen (Rechtmäßigkeits-)Aufsicht ergänzend die sog. Sonderaufsicht hinzu. Diese hat ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 4 S. 2 LVerf NRW. Danach kann sich das Land bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten. Der Umfang der Sonderaufsicht richtet sich nach den hierüber erlassenen Gesetzen (§ 119 Abs. 2 GO NRW).

Dezernat 31.1 ist lediglich für die allgemeine Rechtsaufsicht im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten zuständig. Übrige Angelegenheiten bearbeiten die jeweils zuständigen Fachdezernate.

Beschwerden und Eingaben im Bereich Kommunalaufsicht

Die Bezirksregierung als Kommunalaufsicht prüft Beschwerden und Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der allgemeinen Rechtsaufsicht. 

Das Beschwerderecht ist ein Grundrecht aus Artikel 17 Grundgesetz. Demnach hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen sind die im Grundgesetz festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.

Aus dem Recht, sich mit Eingaben und Beschwerden an Behörden zu wenden, ergibt sich ein Anspruch, dass diese entgegengenommen, geprüft und beschieden werden. Dagegen gibt es kein Recht auf eine bestimmte Entscheidung oder ein bestimmtes Tätigwerden im eigenen Sinne. 

Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die gewählten Oberbürgermeister:innen beziehungsweise Landräte sind formell nicht möglich, da diese keinen Dienstvorgesetzten haben. Hierdurch gibt es keine Stelle, die über eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu entscheiden hätte. Das Handeln der Oberbürgermeister:innen und Landräte unterliegt jedoch der staatlichen Rechtsaufsicht, die von den Kommunalaufsichtsbehörden wahrgenommen wird. 

Für Dienstaufsichtsbeschwerden gegen übrige Verwaltungsmitarbeitende ist der jeweilige Dienstherr selbst zuständig (z.B. die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln für Mitarbeitende der Stadtverwaltung).

Bürgerinnen und Bürger können sich auch mit einer Petition an den Petitionsausschuss des Landtags wenden, wenn sie als solche empfundene Ungerechtigkeiten, Benachteiligungen oder ungleiche Behandlungen durch staatliche Stellen überprüfen lassen möchten. Der Petitionsausschuss lässt die beteiligten Behörden zu der Angelegenheit berichten und veranlasst eine Rechtsprüfung. Mit dem Petitionsbeschluss können Vorschläge unterbreitet werden, um zwischen den Beteiligten zu vermitteln.