Förderung des zusätzlichen Einsatzes von Kontrollpersonal zur Durchsetzung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie der 3 G-Regel im Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Corona-Pandemie (Richtlinien Corona-Kontrollpersonal ÖPNV)
Wer wird gefördert?
- Nach 3.1 der Richtlinien: Eisenbahnunternehmen, soweit sie Schienenpersonennahverkehr oder Stationen für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Nordrhein-Westfalen betreiben
- Nach 3.2 der Richtlinien: öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet des Landes erbringen
Was wird gefördert?
Gefördert wird der zusätzliche Einsatz von Kontrollpersonal zur Durchsetzung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im ÖPNV.
Gefördert werden zusätzliche Einsatzstunden
- des bestehenden Kontrollpersonals der Zuwendungsempfänger,
- zusätzlich von den Zuwendungsempfängern eingestellten Kontrollpersonals
oder - zusätzlich von den Zuwendungsempfängern eingesetztes Kontrollpersonal von Personaldienstleistern.
Wie sind die Konditionen?
- Projektförderung
- Vollfinanzierung mit Höchstbetrag
Wo ist der Antrag zu stellen?
Antragsteller nach 3.2 der Richtlinien (ÖPNV) stellen Ihren Antrag bei der Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat, hier bei der
Bezirksregierung Köln
Dezernat 25
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Antragsteller nach 3.1 der Richtlinien (SPNV) stellen ihren Antrag bei der Bezirksregierung Düsseldorf.
Bis wann ist der Antrag zu stellen?
Die Anträge sind bis zum 18.11.2022 zu stellen.
Welche Rechtsgrundlagen bestehen?
- Richtlinien Corona-Kontrollpersonal ÖPNV
- Landeshaushaltsordnung NRW
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung.