Bezirksregierung
Köln

VEMAGS - Entscheidungen nach §§ 29 und 46 StVO

Anhörungsverfahren in VEMAGS

Großraum- und Schwertransporte bedürfen aufgrund ihrer Überbreiten, Überlängen und Übergewichte eine besondere Genehmigung zur Straßennutzung, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 bzw. einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 5 und 46 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen bei der für das antragstellende Transportunternehmen örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden. Das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis wird bundesweit elektronisch durchgeführt. Die hierfür verwendete webbasierte Fachanwendung heißt VEMAGS.

 Zur Prüfung der Eignung der Wegstrecke müssen die von der beabsichtigten Wegstrecke jeweils betroffenen Straßenverkehrsbehörden, (Landesbetrieb Straßen NRW, Kreise, Städte) angehört werden.

Für Anträge, die innerhalb NRWs bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden, ist die Bezirksregierung im Regierungsbezirk Köln als Aufsichtsbehörde über die Straßenverkehrsbehörden der Kreise und Städte zuständig.

Sofern die zuständige EGB außerhalb von Nordrhein-Westfalen liegt und die Fahrt durch Nordrhein-Westfalen nicht ausschließlich über mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes führen, fungiert die Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich der Transport in Nordrhein-Westfalen außerhalb der mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen beginnt, als Bündelungsbehörde für Nordrhein-Westfalen. Die Bezirksregierung führt entsprechend der Rn. 105  der VwV-StVO zu § 29 das Anhörverfahren durch und fasst die Stellungnahmen zu einer Stellungnahme zusammen. Eine Anhörung für Streckenabschnitte mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in Nordrhein-Westfalen ist nicht mehr notwendig. Die verfahrensleitende Bezirksregierung teilt das Ergebnis des Anhörverfahrens der zuständigen EGB mit.

Damit die Behörde eine Entscheidung treffen kann, muss sie die Streckenbefahrbarkeit in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Fahrzeugtechnik, der jeweiligen Ladung und des aktuellen Zustands der Straßeninfrastruktur beurteilen. 

Zur Streckensuche sollte die in VEMAGS integrierte Routenermittlung genutzt werden. Des Weiteren muss die Ladung ausreichend konkretisiert werden, z.B. statt Kiste oder Palette muss der Inhalt einer Umverpackung aufgeführt werden.

Bei allgemeinen Fragen / Rückfragen und freizugebenen sowie weiterzuleitenden Vemagsanträgen senden Sie bitte eine E-Mail an: schwerlast[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de (schwerlast@bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de)

Gebühren und Verfahrensdauer

Dienstleistung / ProduktGebührDauer
Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 bzw. einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 5 und 46 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)-

Je nach Größe des Transportvorhabens oder Komplexität des Anhörungsverfahrens kann das Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen. In der Regel sollte der Antrag mindestens 14 Tage vor Transportbeginn eingegangen sein, da sich vor allem durch notwendige Streckenänderungen oft Verzögerungen ergeben. 

Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrem VEMAGS-Antrag.