Lehrkräfte haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes.
Mutterschutz
Als Mutterschutz bzw. Mutterschutzfrist wird die Zeit der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter vor und nach der Entbindung bezeichnet. Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Jedoch kann sich eine werdende Mutter ausdrücklich bereit erklären, auch während der Schutzfrist vor der Entbindung noch zu arbeiten. Sie kann diese Erklärung zu jeder Zeit widerrufen.
Nach der Entbindung dürfen die Mütter acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen) nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Eine Beschäftigung während der Frist nach der Geburt ist verboten, auch wenn die Mutter zur Arbeit bereit wäre. Der Schulleitung ist die Schwangerschaft anzuzeigen, sobald diese der Lehrkraft bekannt ist. Als Nachweis über den voraussichtlichen Entbindungstermin ist eine Kopie der entsprechenden Seiten aus dem Mutterpass ausreichend.
Elternzeit
Nach der Geburt kann Elternzeit gewährt werden. Die Elternzeit ist spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich bei der Bezirksregierung (auf dem Dienstweg) zu beantragen. Eine unmittelbar nach der Geburt beginnende Elternzeit ist 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin mitzuteilen. Dabei können die Angaben zum Namen des Kindes und zum Geburtstermin freigelassen werden. Stattdessen ist der errechnete Termin laut Mutterpass anzugeben. Auf die Mitteilung erfolgt zunächst eine vorläufige Genehmigung der geplanten Elternzeit. Nach der Geburt des Kindes sind die Angaben unverzüglich nachzureichen. Beginn und Ende der Elternzeit werden entsprechend des Geburtstermins angepasst.
Gleichzeitig ist mit dem schriftlichen Antrag verbindlich festzulegen, für welchen Zeitraum/welche Zeiträume bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes Elternzeit genommen werden soll. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes bzw. bei Adoptiv- oder Pflegekindern für 3 Jahre ab Aufnahme des Kindes. Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder gemeinsam genommen werden, ist jedoch auf bis zu 3 Jahre (für Mütter einschließlich der Mutterschutzfrist) für jedes Kind beschränkt.
Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres für jedes Kind übertragbar. Ein diesbezüglicher Antrag muss vor Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes bei der Bezirksregierung gestellt werden.
Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien entfallen, sind generell nicht zulässig. Beispiel: Soll die Elternzeit in den Sommerferien enden, ist dies grundsätzlich nicht zulässig. Die Lehrkraft muss entweder sechs Wochen vor den Sommerferien (jeweils Dauer der Ferien selbst) oder nach den Ferien mit dem ersten Schultag ihren Dienst wieder aufnehmen. Die Elternzeit darf nur in den Ferien enden, wenn die Elternzeit mit Vollendung des ersten oder dritten Lebensjahres des Kindes endet. Der vorzeitige Abbruch der Elternzeit ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Bezirksregierung möglich. Eine Unterbrechung der Elternzeit wegen einer weiteren Mutterschutzfrist ist allerdings immer möglich. Stellen Sie hierzu bitte rechtzeitig vor Beginn der fiktiven Mutterschutzfrist einen formlosen Antrag.
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