Bezirksregierung
Köln

Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit (Einrichtung von Stellen für Schulsozialarbeit in Schule)

Der Erlass "Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit" (BASS 21-13 Nr. 6) regelt die Möglichkeiten zur Einrichtung von Stellen für Schulsozialarbeit durch das Land NRW. Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie hier.

Um die im Rahmen der schulbezogenen Jugendsozialarbeit der örtlichen Träger der Kinder und Jugendhilfe bereits angebotenen Maßnahmen und die bereits bestehenden Angebote der Kommunen im Bereich der Schulsozialarbeit im Bedarfsfall noch zu verstärken, können die Schulen in Nordrhein-Westfalen auch Fachkräfte für Schulsozialarbeit auf veranschlagten Lehrerplanstellen beschäftigen.

Die unbefristete Einstellung von Fachkräften für Schulsozialarbeit auf Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen an Schulen einer Kommune oder eines Kommunalverbandes oder eines sonstigen Trägers erfolgt im Rahmen eines sog. „Matchingverfahrens".

Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet nach Beratung in der Lehrerkonferenz und in der Schulkonferenz gemäß § 65 Abs. 1 SchulG, ob bei der Bezirksregierung ein Antrag auf Öffnung einer Lehrerstelle für die Beschäftigung einer Fachkraft für Schulsozialarbeit gestellt werden soll.

Die Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit auf Stellen des Landes darf nur zugelassen werden, sofern es im Bereich des Schulträgers ein abgestimmtes sozialräumlich bezogenes Handlungskonzept der örtlichen Jugendhilfe - Jugendamt oder freier Träger - gibt. Förderschulen und Berufskollegs in der Trägerschaft der Landschaftsverbände sowie Berufskollegs in der Trägerschaft der Landwirtschaftskammer, der Industrie- und Handelskammer und öffentliche Berufskollegs, die von sonstigen Trägern (z.B. Stiftung) unterhalten werden, sind von dieser Bedingung ausgenommen.

Unabhängig von den im Landeshaushalt ausgebrachten Stellen für Fachkräfte für Schulsozialarbeit können Schulen mit einer Stellenzahl von bis zu 100 Stellen in der Regel bis zu eine Lehrerstelle und Schulen mit einer Stellenzahl von mehr als 100 der zuvor genannten Stellen bis zu zwei Lehrerstellen mit Fachkräften für Schulsozialarbeit besetzen.

Der Antrag auf Öffnung einer Lehrerstelle für die Beschäftigung einer Fachkraft für Schulsozialarbeit ist an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt das Einvernehmen mit der Schulaufsicht her; letztere prüft, ob die Voraussetzungen der Nrn. 1.1 Abs. 4, 1.2 sowie der Nrn. 2.1 - 2.3 gegeben sind. Die nach § 88 SchulG zuständige Schulaufsichtsbehörde prüft die Handlungskonzepte der Schulen. Die Bezirksregierung prüft auch, ob eine freie und besetzbare Stelle verfügbar ist und die budgetmäßigen Voraussetzungen vorliegen.

Den Ersatzschulen wird empfohlen, ihre Handlungskonzepte über ihre Träger der staatlichen Schulaufsicht vorzulegen.

Schulsozialarbeiter*innen verfügen über einen Bachelor- oder Masterabschluss oder ein Diplom der Studienrichtungen/Studiengänge Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik. Darüber hinaus können auch Absolvent*innen des Studiengangs Diplom-Pädagogik oder eines vergleichbaren Masterabschlusses mit dem Studienschwerpunkt Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit als Fachkräfte für Schulsozialarbeit eingesetzt werden, wenn sie eine mindestens zweijährige erfolgreiche praktische Berufstätigkeit in der Funktion einer sozialpädagogischen Fachkraft oder einer Fachkraft für Sozialarbeit im Berufsfeld Schule oder Kinder- und Jugendhilfe nachweisen können.