Bezirksregierung
Köln

Förderungen nach den "Richtlinien investiver Naturschutz-Managementpläne"

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert auf Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes und zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten im Bereich Naturschutz (Richtlinien investiver Naturschutz-Managementpläne). Ziel der Förderung ist die Erhaltung, Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung sowie die Förderung des Umweltbewusstseins. Die Bezirksregierung Köln entscheidet über die Bewilligung der Fördermittel.

Gefördert werden:

  • investive Maßnahmen des Naturschutzes (Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes im Offenland oder Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins) mit Ausnahme der Wiedervernässung,
  • Grunderwerb als Bestandteil eines naturschutzfachlichen Projekts,
  • Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten einschließlich notwendiger Voruntersuchungen.

Eine Förderung ist nur möglich, sofern sich die Maßnahme innerhalb der Gebietskulisse für das NRW-Programm „Ländlicher Raum“ befindet. Zudem muss es sich um ein Gebiet mit hohem Naturwert handeln. Gebiete mit hohem Naturwert sind:

  • Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß FFH Richtlinie,
  • Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Vogelschutzrichtlinie,
  • Naturschutzgebiete und besonders geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 62 LG NRW, außerhalb der oben genannten Gebiete als Kohärenzgebiet gemäß Artikel 10 der FFH-Richtlinie,
  • Gebiete mit Vorkommen der Arten nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie und nach Anhang I und Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie,
  • weitere gegebenenfalls isoliert liegende Flächen beziehungsweise dort befindliche Landschaftselemente, die als ökologischer Trittstein dienen oder kulturlandschaftsprägende, regional typische Landschaftsbestandteile und -elemente, die Lebensräume für wildlebende Pflanzen und Tiere sind,
  • weitere Gebiete, bei denen die Bewilligungsbehörde den besonderen hohen Na-turwert der Fläche feststellt

Zuwendungsempfänger können sein:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts (keine Privatpersonen), welche über eine Unternehmernummer der jeweils zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer verfügen,
  • für Schutz- und Bewirtschaftungskonzepte ausschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände.

Die Förderhöhe beträgt 80 bis 90 % als Anteilsfinanzierung einer Projektförderung. Bei Biologische Stationen oder deren Trägervereinen erfolgt für Maßnahmen der Nummer 2.1.1 der Richtlinie eine 100%ige Förderung.

Für folgende Maßnahmen erfolgt abweichend eine Festbetragsfinanzierung:

  • Streuobstanpflanzung (einschließlich Herstellungspflege): 110 € pro Baum,
  • • Erstinstandsetzungsschnitt an Streuobstbäumen:125 € pro Baum
  • Kopfbaumschnitt als Instandsetzungsschnitt: 60 € pro Baum,

Für eingehende Förderanträge ist ein Bewertungsverfahren verbindlich vorgeschrieben. Dieses erfolgt zu den Stichtagen 01. März, 01. Juni, 01. September und 01. November eines jeden Jahres. Es können nur Förderanträge in das Verfahren einbezogen werden, welche zum Stichtag bescheidungsreif sind. Anträge sollten daher mindestens einen Monat vor Stichtag mit vollständigen Unterlagen eingegangen sein.